Die Autofahrerin beabsichtigte, mit ihrem Auto von ihrem Parkplatz auf die Straße einzubiegen, dabei war die Sicht durch geparkte Fahrzeuge erschwert. Es kam zur Kollision mit einer Radfahrerin. Daraufhin klagte die Autofahrerin auf die Hälfte des an ihrem PKW entstandenen Schadens und erklärte, dass die Radfahrerin ein Mitverschulden treffe. Diese habe erwiesenermaßen die Straße genutzt, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg vorhanden war.
Das AG Hanau jedoch wies die Klage ab (Beschluss vom 30.08.2023 – 2 S 65/22). Auch die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Die Radfahrerin habe zwar gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen, weil sie den ausgewiesenen Radweg nicht nutzte. Dies begründe jedoch kein Mitverschulden, so das Gericht. Es sei zwar denkbar, dass eine Nutzung des Radwegs den Unfall gegebenenfalls sogar verhindert hätte, weil das Fahrrad zum Zeitpunkt, als die Autofahrerin ihr Grundstück verließ, vielleicht an einer ganz anderen Stelle gewesen wäre. Aber die Nutzungspflicht für Radwege solle gerade keine Kollisionen mit ausfahrenden Autos verhindern, sondern den Gefahren des gemischten Verkehrs begegnen. So führte das LG Hanau aus, dass Radwege insbesondere dem Schutz der Fahrradfahrerinnen und -fahrer im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen dienen.
Die Autofahrerin habe wiederum gegen das in § 10 Satz 1 StVO festgehaltene Sorgfaltsgebot beim Einfahren von Grundstücken in den Straßenverkehr verstoßen und den Unfall daher alleine verursacht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.