Die Bild-Zeitung berichtete am 25. November als erste: "Jetzt haben es die Klima-Kleber schwarz auf weiß: Sie sind Kriminelle – und das wird jetzt teuer! Das LG Hamburg hat in einem Zivilprozess zehn Klima-Kriminelle der Gruppe 'Letzte Generation' bundesweit erstmals zu einer drastischen Strafe verknackt." Schon der Teaser sollte bei jedem juristisch auch nur minimal vorgebildeten Leser erhebliches Stirnrunzeln auslösen: Denn natürlich hat die 25. Zivilkammer des LG Hamburg weder eine "Strafe" verhängt noch überhaupt eine Aussage zur Strafbarkeit (geschweige denn: Kriminalität) der beklagten Aktivistinnen und Aktivisten getätigt, sondern diese schlicht zu Schadensersatz verurteilt.
Auch die nachfolgende Darstellung des Urteils durch das Boulevardblatt strotzt vor offensichtlichen Fehlern und Verkürzungen: So werden ein erkennbar falscher Streitwert genannt, die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in das Urteil aufgenommene Androhung von Ordnungshaft bei erneuter Rechtsverletzung fälschlich mit dem Anspruch auf Schadensersatz verquickt und die nach § 709 S. 1 ZPO zwingende vorläufige Vollstreckbarkeit als zusätzlicher Erfolg für die Klägerseite gefeiert.
Wenig überraschend hat das andere Medien nicht davon abgehalten, die Berichterstattung zu übernehmen – oder gar um weitere Fehler zu ergänzen. Selbst auf öffentlich rechtlicher Seite ist zu lesen, die Beklagten müssten "400.000 Euro Strafe" sowie "700.000 Prozesskosten" zahlen. Man hofft fast, dass hinter "700.000" nicht nur das Euro-Zeichen, sondern irgendwo auch ein Komma vergessen wurde und kein Redakteur des Deutschlandfunks ernsthaft Gerichtskosten in dieser Höhe für plausibel hält.
Der Urteilstenor: Knapp 400.000 Euro Schadensersatz
Eine gute Woche später liegen nun die Urteilsgründe vor. Sie sind in der Sache unspektakulär, unterscheiden sich im Duktus aber erheblich von der Schadenfreude der bisherigen Berichterstattung.
Die zehn Beklagten waren im Juli 2023 auf das Gelände des Hamburger Flughafens eingedrungen, hatten sich dort auf das Flugfeld geklebt und den Flugverkehr damit für knapp vier Stunden lahmgelegt. Der Lufthansa und mehreren ihrer Tochterunternehmen – die ihre Ansprüche an eine von ihnen abgetreten hatten – mussten Ausgleichszahlungen an ihre Passagiere in Höhe von gut 200.000 Euro leisten. Zudem war der Fluglinie ein Gewinn in ähnlicher Höhe entgangen. Diese Schäden machte sie nun gegenüber den Blockierern geltend.
Und das mit Erfolg: Das LG Hamburg hat sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zugleich stellte das Gericht die Haftung für zukünftige Schäden fest und verurteilte die Aktivistinnen und Aktivisten, weitere Störungen des klägerischen Flugbetriebs zu unterlassen (Urteil vom 20.11.2025 – Az. 325 O 168/24).
Die Urteilsbegründung: Verständnis statt Häme
Schon ein flüchtiger Blick in die Urteilsgründe zeigt, dass sich das Gericht diese Entscheidung nicht leicht gemacht hat: Dem eigentlichen Tatbestand vorangestellt finden sich gut drei Seiten der Ausführung zu Ursachen und Gefahren der Klimakrise. So erklärt das Gericht: "Das Bestehen einer menschengemachten, globalen Erhitzung (allgemein bezeichnet als Erderwärmung bzw. Klimawandel, was angesichts der Geschwindigkeit euphemistisch erscheint) entspricht bereits seit dem Ende des letzten Jahrhunderts einem breiten wissenschaftlichen Konsens (obgleich dieser Konsens von gesellschaftlichen und politischen Gruppen zunehmend entgegen der Fakten in Frage gestellt wird)." Auch auf "Bemühungen, gesetzliche Regelungen zum Klimaschutz durch Lobbyismus zu konterkarieren und abzuschwächen" weist das Gericht hin; diese beträfen "auch Unternehmen der Luftfahrbranche".
Die juristische Subsumtion bleibt dagegen zunächst nüchtern. Das Gericht stellt allein auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab, aus dem sich im Kern in der Tat alle geltend gemachten Ansprüche ergeben. Zwar ist vereinzelt bezweifelt worden, dass die vorsätzliche Blockade der vom Flughafenbetreiber bereitgestellten Infrastruktur einen zielgerichteten Eingriff in den Gewerbebetrieb einer Fluglinie darstellen könne. Zu Recht betont das LG aber, dass die Aktion hier gezielt auf eine Unterbrechung des Flugverkehrs angelegt war, um gerade auch die klagenden Fluggesellschaften daran zu hindern, ihre Betriebsgegenstände zu nutzen.
Auch ein zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb ist freilich nicht automatisch rechtswidrig. Vielmehr braucht es für Rechtswidrigkeit eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Und für diese berücksichtigt das Gericht auch den zuvor ausführlich dargestellten politischen Kontext. Zwar falle die Abwägung im Ergebnis zu Lasten der Aktivisten und Aktivistinnen aus, aber "sehr viel weniger eindeutig, als die Klägerin meint".
Die Interessensabwägung: Kritik an Fluggesellschaften
Einerseits sei die Tätigkeit der Fluggesellschaften "derzeit in dieser Form legal", auch wenn "erhebliche Zweifel" daran bestünden, dass die gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels ausreichend seien und "die Maßnahmen der Klägerin und ihres Konzernverbundes dem genügten, was verantwortungsvolle Grundrechtsträger, die sich der Bedeutung und Tragweite der Klimakrise und des Beitrages ihres Geschäftsmodells dazu bewusst sind, für erforderlich halten müssten."
Andererseits hätten die Blockierer "im Ausgangspunkt zulässig ihre Grundrechte, insbesondere ihre Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG in Anspruch" genommen. Ihr Protest habe sich auch nicht willkürlich gegen die Klägerin, sondern "nachvollziehbar gegen Akteure der Luftfahrbranche" gerichtet. Die Abwägung falle allein deshalb zu Lasten der beklagten Mitglieder der "Letzten Generation" aus, "weil diese für ihren Protest eine Art der Durchführung gewählt haben, die den legalen Geschäftsbetrieb von Klägerin und Zedentinnen unangemessen beeinträchtigen." Die Aktivistinnen und Aktivisten hätten gerade nicht den Diskurs mit der Klägerseite gesucht, sondern diese einseitig und unter Überschreitung strafrechtlicher Grenzen in ihrer Tätigkeit behindert, um Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu gewinnen.
Ungeachtet der klimapolitischen Stellungnahmen des Gerichts liegt die Abwägung damit ganz auf Linie der Rechtsprechung. So zieht der BGH die Grenze von Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Abwägung mit Eingriffen in den Gewerbebetrieb dort, "wo nicht mehr die geistige Auseinandersetzung, die Artikulierung der gegensätzlichen Standpunkte im Meinungskampf und die Kundbarmachung des Protests als solche durchgeführt wird, sondern wo die Aktionen darauf angelegt sind, dass durch zielgerichtete Ausübung von Zwang Dritte in rechtlich erheblicher Weise darin behindert werden sollen, ihre geschützten Rechtsgüter zu nutzen." (BGH, Urteil vom 4.11.1997 – VI ZR 348/96). Derselbe Vorwurf dürfte die Beklagten vor dem LG Hamburg treffen. Zu der Häme, die aus der bisherigen Berichterstattung über das Urteil (und den dazugehörigen Kommentarspalten) spricht, geben aber weder die Grundrechtsabwägung noch die verständnisvollen weiteren Ausführungen der hanseatischen Zivilkammer Anlass.
Die Kommunikation: Keine professionelle Pressearbeit
Die ausschweifenden Ausführungen des Gerichts zum Klimawandel im Allgemeinen und dem eigenen Beitrag des klagenden Luftfahrunternehmens im Besonderen kann man durchaus kritisch sehen. Mit der Vorschrift des 313 Abs. 3 ZPO, nach der die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, dürften sie schwer vereinbar sein.
Dass sich das Gericht die gebotene Güter- und Interessenabwägung nicht leicht macht und auch die Grundrechte der Blockierer sorgfältig berücksichtigt, verdient dagegen Zustimmung. Eine solche Abwägung wird auch in anderen Klagen gegen Klima-Aktivistinnen und -Aktivisten geboten sein. Selbst wenn sich die jeweiligen Kläger auf andere Anspruchsgrundlagen (z.B. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. mit Eigentumsverletzungen; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 123 StGB oder § 240 StGB; § 826 BGB) stützen können, fordert entweder schon die Norm (z.B. § 240 Abs. 2 StGB; § 826 BGB) oder aber die Prüfung einer möglichen Rechtfertigung eine Interessenabwägung.
Für die zehn beklagten Aktivistinnen und Aktivisten, die als Gesamtschuldner für eine Forderung von über 400.000 Euro haften, ist das Zivilurteil potenziell ruinös. Nach § 302 Nr. 1 InsO sind Forderungen aus vorsätzlichen deliktischen Handlungen zudem von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung ausgenommen. Das macht eine sorgsame Grundrechtsabwägung in derartigen Fällen unbedingt erforderlich.
Umso ärgerlicher ist es, dass das LG Hamburg den Blick auf diese Abwägung nicht nur durch überschießende eigene Ausführungen zum Klimawandel erschwert, sondern durch seine nicht vorhandene Pressearbeit nahezu unmöglich macht. Statt die Urteilsgründe mit Bekanntgabe zu veröffentlichen oder wenigstens in einer Pressemitteilung zu kommunizieren, nahm das Gericht in Kauf, dass das Urteil eine Woche lang nur einzelnen Medien vorlag, die zwar Zugriff auf den Urteilstext hatten, aber offenbar nicht auf jemanden, der ihn auch verstehen konnte.
Erst Anfang dieser Woche waren für die Fachöffentlichkeit anonymisierte Abschriften zu erlangen. Der Zug für eine sachliche Einordnung war da bereits abgefahren.
Der Autor Prof. Dr. Tobias Lutzi, LL.M., M.Jur. ist Juniorprofessor für Privatrecht an der Universität Augsburg.


