Das FG Kassel hat entschieden, dass für eine Photovoltaikanlage kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden kann, wenn der erzeugte Strom nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (Urteil vom 22.10.2025 – 10 K 162/24).
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50% der geplanten Anschaffungskosten geltend gemacht. Die Photovoltaikanlage wurde 2022 installiert. In den Jahren 2022 und 2023 verbrauchte die Familie jedoch über 90% des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt.
Zu viel Eigenverbrauch
Das Finanzamt versagte den Abzug mit Hinweis auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG und Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht. Der 10. Senat schloss sich dieser Auffassung an: Weil der Steuerpflichtige seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich nutze, fehle es an einem begünstigten Wirtschaftsgut, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können.
Maßgeblich sei der Verbrauch des produzierten Stroms. Nach Ansicht des Gerichts müsste mindestens 90% des Stroms ins Netz eingespeist oder anderweitig veräußert werden, damit eine betriebliche Nutzung vorliege.
Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde inzwischen auch eingelegt (Az. III R 39/25).


