Streit um Wert für Zerlegung
Die Klägerin hatte im Wege der Anfechtungsklage die Gewerbesteuermessbescheide für 2009 und 2010, die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide für 2009 und 2010 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und den 31.12.2010 angefochten. Streitig war in beiden Jahren allein die Höhe des Gewerbeertrags. Nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache waren sich die Beteiligten uneinig über die Höhe des Streitwerts für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.
FG: Kein weiterer Streitwert für Zerlegung
Nach Ansicht des Gerichts ist für die Zerlegung ein Streitwert von Null anzusetzen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbeertrags hinausgehe. Diese sei aber im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Messbetrag zu erfassen und nicht im Wege der Streitwertverdoppelung ein zweites Mal im Streitwert für den Verfahrensgegenstand Zerlegung.
BFH-Rechtsprechung uneinheitlich
Die BFH-Rechtsprechung ist nach Angabe des FG in vergleichbaren Konstellationen uneinheitlich. Das Gericht ist der Auffassung des I. Senats des BFH gefolgt (DStR 2020, 441). Dagegen hatte der IV. Senat des BFH in einer älteren Entscheidung (BeckRS 2002, 25001357) eine Streitwertverdoppelung angenommen, während der VII. Senat des BFH in einer noch älteren Entscheidung für den Zerlegungsbescheid den Auffangstreitwert angesetzt hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.