Die deutschen Nordseefischer haben im Rechtsstreit um spezielle Fangverbote einen Rückschlag erlitten. Das EuG wies ihre Klage gegen entsprechende Vorschriften der EU-Kommission vollständig ab, wie es am Mittwoch in Luxemburg mitteilte. Dem Verband der Deutschen Kutter- und Küstenfischer gelang es demnach nicht, seine Einwände gegen die Fangverbote überzeugend zu begründen (Urteil vom 21. Mai 2025 - T‑265/23).
Insbesondere geht es bei den Verboten um Fangmethoden, bei denen Netze oder Netzteile über den Meeresboden gezogen werden – eine Praxis, die insbesondere in der Krabbenfischerei üblich ist. Die EU-Kommission will mit den Einschränkungen Lebensräume wie Sandbänke und Riffe schützen, in denen solche Schleppnetze Schweinswale und verschiedene Seevogelarten gefährden.
Gleichbehandlung verschiedener Fangmethoden nicht verletzt
Der Verband forderte vor Gericht Ausnahmen für EU-Schutzgebiete in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Aus seiner Sicht seien die betroffenen Areale übermäßig groß bemessen und gingen über das zum Schutz der Lebensräume notwendige Maß hinaus. Zudem argumentierte er, dass die Krabbenfischerei keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Habitat Sandbank habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass die EU-Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt habe und auch bei lückenhafter Datenlage Erhaltungsmaßnahmen erlassen habe erlassen dürfen.
Darüber hinaus bemängelte der Verband unter anderem einer unklare Definition für Riffe, eine unzureichende Datengrundlage zur Bewertung der Maßnahmen und die fehlende Notwendigkeit einzelner Fangverbote. Zuletzt kritisierte der Verband auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Fanggeräte – etwa bei "leichteren" Fanggeräten wie Kiemennetzen, deren Auswirkungen als geringer angesehen würden. Auch hier folgte das Gericht ihm nicht und sah auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Gegen das Urteil kann binnen zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden – jedoch nur auf Rechtsfragen beschränkt.