Befugnisse eines Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht

Ein aufgrund einer Alterlaubnis im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Berater hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Umfangs seiner Befugnisse, wenn er mangels Vertretungsbefugnis von Gerichten als Vertreter zurückgewiesen wird. Laut Bundesverwaltungsgericht besteht die Möglichkeit, dass durch die Klarstellung der Reichweite der Berechtigung die Position des Rentenberaters verbessert wird.

Erlaubnisinhaber will in Sozialverfahren auftreten

Ein Rentenberater verklagte das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass er als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente auftreten darf. Das Land hatte ihm erstmals im Dezember 1993 auf Grundlage von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) die Erlaubnis zur Rechtsberatung beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt. 1995 wurde diese unter anderem auf das Schwerbehindertenrecht erweitert. Im Dezember 2008 wurde der Berater aufgrund Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Seit 2016 wiesen ihn baden-württembergische Sozialgerichte nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Bevollmächtigter in Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente zurück, da es ihm an der Vertretungsbefugnis fehle. Während die Klage beim VG Karlsruhe misslang, hatte er beim VGH Mannheim mehr Erfolg: Die vom Kläger in Anspruch genommene Befugnis ergebe sich aus dem Wortlaut der Rechtsberatungserlaubnis und dem der Registrierung. Ihnen sei keine Begrenzung der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts zu entnehmen. Die Revision des Landes beim BVerwG blieb erfolglos.

Feststellungsinteresse vorhanden

Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Umfangs seiner Befugnisse bei der grundrechtlich geschützten Ausübung seines Berufs als Rentenberater (§§ 43 Abs. 1 VwGO3 Abs. 2 RDGEG), so die Leipziger Richter. Seinem Rechtsschutzbedürfnis stehe nicht entgegen, dass die Klage die Reichweite seiner Vertretungsbefugnis vor den Sozialgerichten zum Gegenstand habe. Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. 2021 I 3415) habe der Gesetzgeber eine Stärkung der Bindungswirkung von Registrierungsentscheidungen gegenüber allen Behörden und Gerichten bezweckt. Daher könne die Feststellung dem Rentenberater helfen. Die Bundesrichter hielten es zudem für gut möglich, dass mit dem neuen § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) eine direkte Bindung auch der Gerichte an den Umfang der Registrierung eingeführt wurde, konnten diese Frage aber offen lassen.

Vertretung in Rentenverfahren vom Umfang der Erlaubnis gedeckt

Der Rentenberater stehe als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG einem Rechtsanwalt unter anderem nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG gleich, da ihm die gerichtliche Vertretung nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis gestattet war. Der Auslegung des VGH, dass die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG keine Beschränkung auf Verfahren mit Rentenbezug enthalte und dies auch für die Registrierung der Erlaubnis gelte, sei nicht zu widersprechen. Die Befugnisse des Klägers als Rentenberater und registriertem Erlaubnisinhaber mit einer Alterlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG reichten damit weiter als die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse aufgrund einer Registrierung im Bereich "Rentenberatung" nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, weil die Alterlaubnis nach Auffassung des VGH auch die Verfahren im Bereich des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasst.

BVerwG, Urteil vom 19.07.2022 - 8 C 10.21

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2022.