Anders als das LSG hält es das BSG nicht für gerechtfertigt, nach der Obliegenheitsverletzung des Mannes auch gegenüber seiner Ex-Partnerin und dem Sohn festzustellen, dass kein Leistungsanspruch besteht (Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 24/22 R)
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfsgemeinschaft anknüpfe. Nach deren Auflösung könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an sie geknüpfte Erwartung des "Füreinandereinstehenwollens" weiterhin funktioniere.
Ein Leistungsanspruch bestehe daher in der Höhe, in der vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht – wie hier – höheres Einkommen feststehe. Dieses Ergebnis sei insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41a Abs. 5 SGB II systemgerecht, betonte das BSG.