Unzuverlässiger Stromanbieter: Bundesnetzagentur durfte informieren

Ein Erdgaslieferant kündigt alle Verträge seiner Haushaltskunden, später will er das Geschäft wieder aufnehmen. Die Bundesnetzagentur untersagt dies und informiert die Öffentlichkeit. Das ist nicht zu beanstanden, so der BGH.

Der betroffene Gaslieferant hatte Ende 2021 rund 370.000 Kunden die Verträge gekündigt und der Bundesnetzagentur erklärt, dass er seine Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden beende. Zusammen mit einem Schwesterunternehmen, das Strom lieferte, wurde damals etwa 1,2 Millionen Kunden der Vertrag gekündigt - mit erheblichen Folgen sowohl für die Kunden als auch für die zuständigen Grundversorger.

Als der Gasanbieter im Frühjahr 2023 seine Tätigkeit wiederaufnehmen wollte, wurde ihm das nach einer Prüfung von der Bundesnetzagentur untersagt. Dazu veröffentlichte die Behörde wie auch schon zur Einleitung des Prüfverfahrens eine Pressemitteilung - in der sie die Firma namentlich nannte. Die Betroffene zog vor Gericht. Ihrer Ansicht nach hätte die Bundesnetzagentur nicht identifizierend über das Prüfverfahren und dessen Ausgang berichten dürfen.

Wie schon am OLG Düsseldorf hatte die Beschwerde auch beim Kartellsenat des BGH nun keinen Erfolg (Beschluss vom 17.06.2025 – EnVR 10/24). Die Bundesnetzagentur habe grundsätzlich das Recht, über eine solche Untersagungsverfügung öffentlich zu informieren, entschieden die Richterinnen und Richter. Ob und in welcher Weise das im Einzelfall passiere, stehe im Ermessen der Behörde. Sie habe unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen dürfen, so er BGH.

Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, die Bundesnetzagentur habe die Veröffentlichung samt Namensnennung auf der Grundlage von § 74 Satz 2 EnWG a.F. vornehmen dürfen, so der BGH. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und die Öffentlichkeit früh informieren zu können. Daher sei die Bundesnetzagentur auch dazu berechtigt gewesen, eine Pressemitteilung über den Verfahrensstand zu veröffentlichen, auch vor dessen Abschluss.

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - EnVR 10/24

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Juni 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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