Einer der beiden Mitgründer der sogenannten Gruppe S., der erst 2023 wegen rädelsführerschaftlichen Gründung und Führung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden war, wollte nun nach zwei Dritteln seiner Haftzeit zur Bewährung freigelassen werden. Einschließlich der vorangegangenen Untersuchungshaft hatte er bereits viereinhalb Jahre im Gefängnis verbracht; seine ursprünglich eingelegte Revision hatte er zurückgezogen.
Das OLG Stuttgart lehnte seine Freilassung ab, und der BGH hielt diese Entscheidung aufrecht (Beschluss vom 12.09.2024 – StB 52/24). Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung setzt nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass dem Verurteilten eine positive Prognose erstellt werden kann. Der BGH verlangt hier, dass sich der Mann glaubhaft von seiner vorherigen Bereitschaft distanziert, bewaffnete Anschläge auf deutsche Moscheen durchzuführen, damit einen Bürgerkrieg zu entfachen und schließlich das politische System in Deutschland zu stürzen. Die Anklage bezog sich im Kern auf ein konspiratives Treffen in Minden im Februar 2020.
Zwar sei der Mann ein Ersttäter, der zuvor noch nie in Haft gewesen war. Auch verhalte er sich im Vollzug angepasst und pflege tragende Außenkontakte. Angesichts der Schwere seiner ursprünglich geplanten Taten sei aber eine Lösung von seiner rechtsextremistischen Gesinnung unumgänglich, um die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu wahren. Die Erklärung, er sei schon immer gegen den Nationalsozialismus und auch gegen Gewalt gewesen, reichte dem 3. Strafsenat nicht aus: Er habe schließlich als Rädelsführer der Gruppe gewirkt. Da sei es verharmlosend, zu behaupten, er sei naiverweise auf die falschen Leute hereingefallen, die ihn manipuliert und instrumentalisiert hätten. Wer die Schuld bei anderen suche, arbeite die deliktsursächlichen eigenen Persönlichkeitsdefizite nicht auf. Auch seine Reue nahmen ihm die Karlsruher Richterinnen und Richter nicht ab – er habe sie nur auf die vergeudete Lebenszeit bezogen, die er besser hätte nutzen können.
Ein Presseinterview mit den "Stuttgarter Nachrichten", das der Häftling heranzog, überzeugte den BGH ebenso wenig: Darin habe er lediglich bekundet, sich in Zukunft "anders zu positionieren", damit man ihm kein rechtes Gedankengut mehr zuordnen könne. Eine klare Abkehr vom Rechtsextremismus sehe anders aus. Zum Beispiel hätte er professionelle Hilfe bei der Deradikalisierung in Anspruch nehmen oder an einem Aussteigerprogramm teilnehmen können.