417 km/h auf der Autobahn – Bugatti-Fahrer bleibt straffrei

Der tschechische Staatsbürger, der im Juli 2021 ein Fahrzeug der Marke Bugatti Chiron mit bis zu 417 km/h – teilweise freihändig – über die A2 bewegt hat, wird nicht bestraft. Das Rasen auf einer leeren Autobahn und freihändiges Fahren als solches stellten auch bei einer derart hohen Geschwindigkeit keine Straftat dar, entschied die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg am 12.08.2022. Sie wies damit die gegen die staatsanwaltliche Verfahrenseinstellung eingelegte Beschwerde zurück.

Fahren mit bis zu 417 km/h keine Straftat

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Entscheidung damit begründet, dass ein Verkehrsteilnehmer, der mit einer Geschwindigkeit von bis zu 417 km/h eine nicht verkehrsleere Bundesautobahn befährt, zwar durchaus verdächtig sein kann, eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben. Allerdings sei vorliegend ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten aus Rechtsgründen nicht zu führen gewesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers würden vom Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen auch dann nicht umfasst, wenn sie - wie hier - erheblich seien.

Vorliegend kein grob verkehrswidriges Verhalten erkennbar

Der Umstand, dass sich ein Mensch in einem von ihm gesteuerten Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von annähernd 116 Metern je Sekunde fortbewege, möge äußerst leichtsinnig und lebensmüde erscheinen, erfülle jedoch nicht ohne Weiteres einen Straftatbestand. Beweisverwertbare Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos unternommen worden sei, bestünden nicht. Eine solche Annahme ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschuldigte (kurzzeitig) freihändig gefahren sei. Der Gesetzgeber habe ein solches Verhalten nur für Fahrradfahrer und Kraftradfahrer unter ein bußgeldbewehrtes gesetzliches Verbot gestellt (§§ 23 Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO). Autofahrern sei es dagegen nicht gesetzlich verwehrt, die Hände vom Lenkrad zu nehmen. Hierdurch könne nicht allein auf ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden.

Hinweis an Gesetzgeber

Wenn der Bundesgesetzgeber derartige Handlungsweisen zukünftig unterbinden möchte, dann wäre an eine Änderung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO zu denken. Nach jener Vorschrift gelte auf Autobahnen keine Geschwindigkeitsbeschränkung für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Die Einführung einer Geschwindigkeitsobergrenze in der Straßenverkehrsordnung, nach der ein sehr schnelles Fahren bis zum Beispiel 200 km/h noch erlaubt wäre, ein übermäßig rasendes Fahren indes verboten wäre, könnte womöglich Abhilfe schaffen.

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2022.