Die Berichterstattung über den Wirecard-Skandal hat in den vergangenen Jahren zu vielen Gerichtsverfahren geführt, in denen sich Betroffene gegen Beiträge in den Medien wehrten. Nicht immer mit Erfolg. So hat der BGH in einem Urteil aus dem Mai dem Spiegel erlaubt, über die Beteiligung des Wirecard-Managers Oliver Bellenhaus identifizierend zu berichten (Urteil vom 27.5.2025 – VI ZR 337/22).
Doch in einer weiteren Auseinandersetzung zwischen dem Spiegel und einem anderen hochrangigen Manager der Wirecard AG lief es für das Hamburger Nachrichtenmagazin erst einmal nicht so gut. Das OLG München verbot die Berichterstattung in Wort und Bild, weil das Nachrichtenmagazin die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten und den Manager unberechtigt mit Namen und mit Bild in seiner Berichterstattung genannt habe. Die Beschwerde des Spiegel gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der BGH Anfang 2025 (Beschluss vom 11.2.2025 – VI ZR 48/23).
Doch nun hat das BVerfG mit am Mittwoch veröffentlichtem Beschluss (1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25) mit deutlichen Worten das Urteil aus Bayern wegen Verstoßes gegen die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Zu Unrecht habe das OLG München dem Spiegel die Wort- und damit auch die Bildberichterstattung mit Namensnennung untersagt. Die Münchener Richter und Richterinnen hätten den Begriff der erlaubten Verdachtsberichterstattung viel zu eng ausgelegt und damit auch in der Abwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse der Medien und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen falsche Maßstäbe zugrunde gelegt.
Identifizierende Berichterstattung über Geschäftsführer
Der klagende Manager war im Wirecard-Konzern tätig gewesen, schied im Jahr 2018 aus dem Konzern aus und wurde Geschäftsführer eines Start-ups. Dieses Unternehmen erhielt bis Ende März 2020 von einem Unternehmen des Wirecard-Konzerns einen Kredit in Höhe von 115 Millionen Euro, angeblich für ein Zusatzprodukt zur eigentlichen Zahlungsabwicklung, das höhere Margen verspricht. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG sowie die Staatsanwaltschaft nehmen an, dass so Hunderte Millionen Euro veruntreut worden seien, die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb unter anderem gegen den Manager.
Der Spiegel berichtete 2020 und 2021 über den Wirecard-Skandal und dabei auch über den Geschäftsführer des Start-Ups, bebildert mit nicht verpixelten Bildern von ihm. Der Mann klagte vor LG und OLG München auf Unterlassung der identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung. Da in beiden Artikeln zumindest ein strafrechtlicher Verdacht geäußert werde, seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anwendbar. Deren Voraussetzungen seien allerdings nicht erfüllt.
Kein hinreichender Tatverdacht nötig
Das OLG München hatte die Berichterstattung des Spiegel schon deshalb für unzulässig gehalten, weil es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Dagegen hat das BVerfG grundlegende Bedenken: Den erforderlichen Mindestbestand allein auf der Grundlage von Verdachtsstufen zu bestimmen, sei verfassungswidrig. Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung dürfe nicht allein davon abhängen, dass ein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Verdachts spricht.
Dürfte die Presse eine Verdachtsberichterstattung immer nur dann veröffentlichen, wenn sie mehr als einen Anfangsverdacht belegen kann, wäre das mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar. Das gelte namentlich für eine Verdachtsberichterstattung über komplexe, auf Verschleierung angelegte Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Es müsse also, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, kein hinreichender Tatverdacht bestehen: Ein Anfangsverdacht reiche aus.
Öffentliches Interesse an Geschäftsführer im Wirecard-Umfeld
Zudem habe das OLG das Interesse der Öffentlichkeit am Gegenstand der Berichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht müsse bereits bei der Bemessung der Sorgfaltsanforderungen stattfinden.
Das Interesse der Öffentlichkeit falle dabei umso stärker aus, je mehr sich die Straftat von gewöhnlicher Kriminalität abhebt, ob nun durch die Art ihrer Begehung oder die Schwere der Folgen. Beim Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten stehe derjenige, dessen Nähe zu den Ereignissen sich gerade aus einer hervorgehobenen Position ergibt, besonders im Blickfeld der Öffentlichkeit. Das OLG hätte also berücksichtigen müssen, dass die Öffentlichkeit an dem Manager aufgrund seiner hervorgehobenen Position als Geschäftsführer eines vom Wirecard-Skandal betroffenen Unternehmens ein besonderes öffentliches Interesse habe.
Keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil
Bei einem anderen Beitrag des Spiegel hatte das OLG schon dessen Sinn nicht richtig ermittelt, urteilte das BVerfG. Das OLG habe sich u.a. darauf gestützt, dass der Spiegel den Geschäftsführer als eine der "Schlüsselpersonen des Skandals" und Teil eines "Netzwerks treuer Helfer" eines flüchtigen, ehemaligen Vorstandsmitglieds bezeichnet hatte. Damit hätten die Münchener Richterinnen und Richter eine Verdachtsäußerung angenommen, obwohl das Magazin die Rolle des Managers allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen beschrieben habe. Dann sind aber die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht anwendbar, so das BVerfG.
Außerdem beanstandet das BVerfG, dass die Münchener Richterinnen und Richter in diesem Zusammenhang von Tatsachenbehauptungen ausgegangen waren. Obwohl es auch um faktische Elemente ging, habe der Spiegel-Artikel zu den Vorgängen Stellung bezogen und die Nähe des Geschäftsführers zu den fraglichen Ereignissen kritisch bewertet. Die angegriffenen Passagen seien damit insgesamt ein Werturteil.
Schließlich habe das OLG verfassungswidrig angenommen, dass die identifizierende Bildberichterstattung den Mann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Denn das Münchner Gericht hatte schon von der unzulässigen Wortberichterstattung auf die Unzulässigkeit auch der Bildberichterstattung geschlossen, einer Einschätzung, der das BVerfG nun die Grundlage entzogen hat. Da der Manager zum maßgeblichen Zeitpunkt eine herausgehobene berufliche Position mit erheblicher wirtschaftlicher Verantwortung innehatte, spreche viel dafür, dass die neutralen Porträts von ihm verwendet werden durften, so die 1. Kammer des Ersten Senats.
BVerfG und BGH auf einer Linie
Versteht man also die Hinweise des BVerfG richtig, wird man von einer Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung ausgehen müssen. Es dürfte – auch wenn die anwaltlichen Vertreter des nun in Karlsruhe unterlegenen Managers das naturgemäß anders sehen – dem OLG München schwerfallen, die Berichterstattung jetzt noch als unzulässig anzusehen. Bemerkenswert an dem Beschluss der Verfassungsrichter sind rechtlich mehrere Punkte.
Zum einen hat das Gericht über die Verfassungsbeschwerde innerhalb von nur wenigen Monaten entschieden, was bei weitem nicht der Regelfall ist. Zum anderen enthält der Beschluss wichtige Klarstellungen für die Zukunft. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Medien – wann ein Verdacht vorliegt – überspannt werden.
Vielmehr reicht ein einfacher Anfangsverdacht aus. Liegt dieser nachweisbar vor, beispielsweise durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dann darf berichtet werden. Die Frage, wann mit Namensnennung berichtet werden darf, richtet sich dann zunächst danach, welche Sphäre betroffen ist. Handelt es sich – wie hier – um einen Fall aus dem beruflichen Umfeld, also der Sozialsphäre und um einen besonders bedeutsamen Sachverhalt, ist sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung erlaubt. Spielt der Betroffene eine wichtige Rolle, ist die Wort- wie auch die Bildberichterstattung erlaubt, wenn bei den Bildern neutrale Aufnahmen verwendet werden.
Wenn es sich, wie im Wirecard-Skandal, um ein besonderes Ereignis handelt, dürfen die Medien sachlich und auch wertend über die Protagonisten berichten. Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sind damit auf einer Linie mit dem Urteil des BGH vom 27. Mai 2025. Es ist daher wenig verständlich, dass der BGH den Antrag auf Zulassung der Revision noch im Februar zurückgewiesen hatte.
Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge u.a. zu berufs- und presserechtlichen Themen.


