Zu ihrem 75. Geburtstag möchte man ihr und dem zu ihrer Durchsetzung im Januar 1959 geschaffenen EGMR zurufen: Ihr habt Euer Leben lang hart gearbeitet, seid darüber gleichwohl nicht alt geworden, sondern habt Euch neuen Herausforderungen angepasst, die keiner vorhersehen konnte, als man Euch aus der Wiege hob. Und Ihr werdet all Eure langjährigen Erfahrungen und jede Unterstützung benötigen, um weiterhin so kraftvoll zu wirken, wie Ihr es bisher getan habt!
Das Schutzsystem der EMRK und des EGMR ist bis heute das weltweit stärkste und effektivste Instrumentarium zur Durchsetzung von Menschenrechten, von dem in den aktuell 46 Mitgliedstaaten des Europarats weit über 600 Millionen Menschen profitieren. Der Gerichtshof sorgt mit seiner großen Zahl verbindlicher Einzelfallentscheidungen im weiten Grundrechtskatalog der EMRK, der fast vollständig demjenigen des deutschen Grundgesetzes entspricht, in beinahe allen Rechtsgebieten immer wieder dort für Einzelfallgerechtigkeit, wo sie von den nationalen Gerichten nicht gewährt wurde. Dabei setzt er nicht selten rechtsgrundsätzliche Vorgaben, die im jeweiligen nationalen Recht regelmäßig zu Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen geführt haben. In Verfahren gegen Deutschland waren dies etwa die Urteile Görgülü (NJW 2004, 3397) zum Umgangs- und Sorgerecht leiblicher Väter, Caroline von Hannover (u.a. NJW 2004, 2647) zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Presseberichterstattung, M. (NJW 2010, 2495) zur Sicherungsverwahrung oder Rumpf (NJW 2010, 3355) zur Erforderlichkeit eines Rechtsmittels gegen überlange Gerichtsverfahren, das in Folge dieser Entscheidung geschaffen wurde. Dabei hat der EGMR die EMRK immer als „living instrument“ verstanden und ausgelegt, deren Grundrechtsgarantien sich stets an die sich wandelnden gesellschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen anpassen.
Dass der Fortbestand des effektiven und von den Vertragsstaaten respektierten Rechtsschutzes durch die EMRK in Zukunft herausfordernd wird, zeigt etwa die Erklärung von neun EU-Ländern, die im Mai dieses Jahres wegen einer nach ihrer Auffassung zu weit gehenden Interpretation der Konvention in Abschiebefällen offen politischen Duck auf den EGMR ausgeübt haben. Dabei sind gerade in Zeiten, in denen Rechtsstaatlichkeit auch in Europa nicht mehr selbstverständlich erscheint und wieder Krieg mit unmittelbaren sowie mittelbaren Folgen für alle Mitgliedstaaten des Europarats herrscht, das aus den Erfahrungen eines solchen Kriegs in Europa geborene Instrument EMRK sowie dessen kraftvolle und respektierte Durchsetzung durch den EGMR unverzichtbar.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
