NJW-Editorial
Zugangsbeschränkung
NJW-Editorial
Foto_Mirko_Moeller_WEB
Foto_Mirko_Moeller_WEB

Das Mantra des „Zugangs zum Rechts“ ist noch immer dazu gut, nahezu jeder rechts- und berufspolitischen Forderung Nachdruck zu verleihen. Aber wie ist es eigentlich um den Zugang zum BVerfG bestellt? Immerhin sieht das Grundgesetz vor, dass sich jedermann, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, an selbiges wenden kann; nicht mal Anwaltszwang besteht. Aber: 98,46 % der Verfassungsbeschwerden bleibt der Erfolg versagt (Jahresstatistik 2019).

1. Okt 2020

Die Gründe hierfür sind mannigfaltig und formalistisch. In den wenigsten Fällen kommt es überhaupt zu einer Sachentscheidung. Unter verfassungsrechtlich tätigen Anwälten wird es schon als Erfolg verbucht, wenn man dem BVerfG eine (kurze) Begründung seiner Nichtannahme abtrotzt. 

Vor diesem Hintergrund konnte der Beschluss des BVerfG vom 3.6.2020 (NJW 2020, 2021), mit dem eine einstweilige Unterlassungsverfügung des LG Berlin wegen Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit außer Kraft gesetzt wurde, als echte Sensation angesehen werden. Nachdem sich ein derartiger Richterspruch bereits durch vorausgegangene Entscheidungen angedeutet hatte (Möller, WRP 2020, 982), musste der Beschluss geradezu als öffentliche Einladung in die badische Residenzstadt verstanden werden. Wörtlich führte das Gericht dort aus: „Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die einstweilige Verfügung […] noch fortdauert, muss der Beschwerdeführer kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen.“

Wenige Wochen später sieht die Welt dann aber plötzlich ganz anders aus: In einem Nichtannahmebeschluss vom 27.7.2020 (NJW 2020, 3023) – auch hier ging es um eine Unterlassungsverfügung, die ohne Anhörung des Gegners erlassen wurde – ist Folgendes zu lesen: „Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte kann unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer […] Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses.“ Unnötig zu erwähnen, dass das Gericht eben dieses verneint hat – und zwar unter Hinweis darauf, dass es an der Darlegung eines schweren Nachteils fehle.

Hoppla! Man fragt sich, was da wohl zwischen Anfang Juni und Ende Juli geschehen ist. Sind am Ende gar zu viele der Einladung des Gerichts gefolgt, und musste schnell und öffentlichwirksam aufgezeigt werden, dass die Tür des Gerichts wieder am Anschlag lehnt und allenfalls ein Lichtstrahl, keinesfalls aber die Rüge der Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit hindurch zu fallen vermag? Die sowohl sprachlich als auch hinsichtlich der Gedankenführung wenig nachvollziehbare Begründung (hierzu Möller, jurisPR­WettbR 9/2020 Anm. 1) untermauert jedenfalls den Eindruck einer mit „heißer Nadel“ gestrickten Entscheidung. •

 

Rechtsanwalt und Notar Dr. Mirko Möller, LL.M., Dortmund.