NJW-Editorial
Zeitenwende
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Nach der Veröffentlichung des Missbrauchsgutachtens im Erzbistum München und Freising sowie der bundesweiten Aktion „#OutInChurch“ steht die katholische Kirche verstärkt unter Druck. Die Stimmen aus Gesellschaft und Kirche mehren sich, die Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt in der katholischen Kirche unabhängigen staatlichen Kommissionen zu übertragen. 

9. Feb 2022

Erfahrungen in Frankreich, Australien, den USA oder Irland zeigen, dass solche Kommissionen präziser und umfänglicher die Zahl der Betroffenen ermitteln und konkrete rechtliche Forderungen an Kirche und Politik stellen. Noch fehlt es im deutschen Recht hierfür an den gesetzlichen Grundlagen. Der Bundestag ist aufgefordert, diese zu schaffen und das Thema sexuelle Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene in allen gesellschaftlichen Feldern auf die politische Agenda zu setzen.

Noch zögern die politischen Parteien. Mit diesem Thema sind kaum Wahlen zu gewinnen. Zudem legt die Politik immer noch eine unausgesprochene Zurückhaltung gegenüber den Kirchen an den Tag, die im Bildungswesen, in der Pflege und der Krankenversorgung in großem Umfang staatliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu passt, dass die staatlichen Strafverfolgungsbehörden noch bis in die jüngste Vergangenheit bei Anzeigen möglicher Sexualstraftaten im Raum der katholischen Kirche nur sehr zögerlich agiert haben. Das Münchner Gutachten, Untersuchungen im Bistum Münster oder auch der laufende Strafprozess gegen einen Priester in Köln belegen dies nachdrücklich. Auch hier besteht dringender Bedarf für einen Sinneswandel.

Wegweisende Urteile höchster Gerichte in Deutschland (BAG) und Europa (EuGH) ­haben im kirchlichen Arbeitsrecht bereits zu erheblichen Veränderungen geführt. Paradigmatisch ist hier der „Düsseldorfer Chefarztfall“ zu nennen. Trotz Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV, dem Recht der Religionsgesellschaften auf Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten, werden wohl schon bald die sogenannten Loyalitäts­obliegenheiten in Art. 4 der Grundordnung für Beschäftigte im kirchlichen Dienst – sie betreffen die persönliche Lebensführung der Dienstnehmer – weithin ersatzlos entfallen. Das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe wird dann dienstgeberseitig nicht mehr mit Sanktionen bis hin zur Kündigung belegt werden können. Ohnehin ist es vielen katholischen Trägern schon jetzt kaum mehr möglich, freiwerdende Stellen mit qualifiziertem Personal zu besetzen, weil dieses die Obliegenheiten im Privatbereich nicht erfüllt und die Anforderungen abschreckend wirken.

Anders jedoch bei Klerikern: Sie stehen nach wie vor unter der Kuratel des kirchlichen Rechts im Codex Iuris Canonici. Queere Priester darf es nach der Lehre der Kirche, die vor allem Joseph Ratzinger 2005 in diesem Punkt noch einmal verschärft hat, nicht geben. Die katholische Kirche ist gefordert, ihre überkommene Sexualmoral zu verändern, damit alle katholischen Christen gleich welcher sexuellen Identität ohne Angst und rechtliche Diskriminierung in der Kirche leben und arbeiten können.

Prof. Dr. Thomas Schüller ist Direktor des Instituts für Kanonisches Recht an der WWU Münster.