NJW-Editorial

Willkürlich statt aussichtslos
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Vor dem EuGH plädierte der Generalanwalt in einem Vorlageverfahren für die Auslegung von Zulassungsvorschriften für Kraftfahrzeuge als Schutzgesetze zugunsten von Erwerbern. Der BGH veröffentlichte eine Presseerklärung, wonach – sollte der EuGH dieser Rechtsauffassung folgen – die Entscheidung Auswirkungen auf anhängige Revisionsverfahren haben werde.

20. Nov 2025

Ein Senat eines OLG wies trotz Kenntnis der Presseerklärung eine Berufung zur gleichen Rechtsfrage als offenkundig aussichtslos nach § 522 II ZPO zurück. Die Entscheidung des BVerfG über die „offensichtlich begründete“ Verfassungsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss ist lesenswert. Karlsruhe beschreibt unter sorgfältiger Vermeidung des Wortes, was die Entscheidung ist: willkürlich. Das Gericht führt aus (Beschl. v. 8.9.​2025 – 2 BvR 1760/22, BeckRS 2025, 29692 Rn. 19, 21), dass § 522 II ZPO die Möglichkeit eröffnet, „substanzlose“ Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. […]. Und dass gemessen an diesen Maßstäben das OLG § 522 II 1 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt habe. „Die Annahme, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung und erfordere weder eine Entscheidung durch berufungsgerichtliches Urteil noch die Zulassung der Revision, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.“

Jede Anwältin, jeder Anwalt kennt vermutlich Hinweisbeschlüsse von Berufungskammern oder -senaten, in denen über Seiten mit Literatur- und Rechtsprechungszitaten gespickte Abhandlungen zu Sach- und Rechtsfragen der berufungsführenden Partei zeigen sollen, dass ein Rechtsmittel „offenkundig ohne Aussicht auf Erfolg“ sei. Wäre dies so, wäre ein solcher Begründungsaufwand nicht zu rechtfertigen. Es wäre regelmäßig deutlich effizienter, einen Termin anzusetzen und über die Rechtsfragen zügig zu verhandeln als einer Partei umständlich zu erklären, warum deren Ansinnen umgangssprachlich „sinnlos“ war. Die mündliche Erörterung bietet einen wesentlich geeigneteren Rahmen.

Man könnte nun auf weitere problematische Entscheidungen des konkreten OLG zu § 522 II ZPO (BGH NJW 2024, 2614 und BGH NJW-RR 2025, 832) verweisen. Das wäre nicht falsch, würde aber das Thema verfehlen. Das Problem ist § 522 II ZPO. Der Zugang zu Gerichten und einem Rechtszug, der seinen Namen verdient, sollen gesellschaftlichen Frieden erhalten oder herstellen und so Selbstjustiz vermeiden. Gerichtliche Entscheidungen müssen deshalb verständlich sein und um Akzeptanz auch und gerade bei der Partei werben, die unterliegt. § 522 II ZPO befördert demgegenüber Verbitterung und gefährdet so die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen in Zeiten, in denen wir die Justiz dringend brauchen.

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Tilman Winkler ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Freiburg.