Urteilsanalyse
Wegeunfall – Wohnung des Verlobten als "erweiterter häuslicher Bereich"
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Ein anzuerkennender Wegeunfall kann auch dann vorliegen, wenn der Weg vom Arbeitsort nicht zur vom Versicherten selbst angemieteten Wohnung führt, sondern zu einem anderen Ort, der als "erweiterter häuslicher Bereich" anzusehen ist, etwa wenn zu Beginn einer Partnerschaft die jeweiligen bisherigen Wohnungen beibehalten werden. Darauf, ob in einem der beiden privaten Rückzugsräume quantitativ mehr gemeinsame Zeit verbracht wird, kommt es laut LSG Schleswig-Holstein nicht an.

27. Mai 2021

Anmerkung von

Rechtsanwältin Ursula Mittelmann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 10/2021 vom 21.05.2021

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Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Wegeunfall. Die Klägerin erlitt nach Verlassen ihrer Arbeitsstelle mit ihrem Pkw einen Unfall mit der Folge einer inkompletten Querschnittlähmung. Nach dem Unfall erklärte sie einer Mitarbeiterin der Beklagten, sie habe auf dem Weg von der Arbeit nach Hause bemerkt, dass ihr Verlobter, der die vorherige Nacht bei ihr verbracht habe, ihren Schlüssel eingesteckt und ihr nicht ausgehändigt habe. Um in ihre Wohnung zu gelangen, habe sie einen Umweg von zwei bis drei Kilometern fahren müssen, um den Schlüssel bei ihrem Verlobten abzuholen, der im Haus seiner Eltern lebte. Beide sind inzwischen miteinander verheiratet.

Die Beklagte lehnte Ansprüche ab, da die Klägerin sich auf einem nicht versicherten Abweg befunden habe.

Vor dem SG schilderte die Klägerin, zum Unfallzeitpunkt bereits fünf Monate verlobt gewesen zu sein und ihren eigentlichen Lebensmittelpunkt bereits im Haus der Eltern des damals noch Verlobten gehabt zu haben. In ihrer eigenen Mietwohnung habe sie nur noch selten übernachtet.

Das SG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin die entsprechenden Leistungen nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts zu gewähren. Die Klägerin habe in der Wohnung der Eltern des Verlobten einen weiteren Lebensmittelpunkt gehabt, in dem sie mindestens so viel Zeit verbracht habe wie in der eigenen Wohnung.

Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Die Klägerin habe ihre eigene Wohnung aufsuchen wollen und den Weg – einen Abweg – aus eigenwirtschaftlichen Motiven zurückgelegt.

Entscheidung

Das LSG folgt im Ergebnis dem SG, stellt aber zunächst dessen Entscheidungstenor entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung richtig: Ein Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht ausreichend bestimmt und hat auch keine eigenständige Bedeutung. Zu verurteilen war die Beklagte „nur“ dazu, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Der innere Zusammenhang eines zurückgelegten Wegs zur versicherten Tätigkeit setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung die eigene Wohnung (in der Regel) oder einen anderen Endpunkt des Weges zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten. Versichert ist nicht nur der Weg von und zu einem selbst finanzierten und im Sinn einer Meldeadresse behördlich registrierten Wohnraum, sondern auch der Weg zu dem privaten Rückzugsraum, an dem der Versicherte sich durch soziale Bindungen zu anderen Personen regelmäßig aufhält: der „erweiterte häusliche Bereich“. Als solch erweiterter häuslicher Bereich sei die Wohnung zum Beispiel des Partners einer Liebesbeziehung anzusehen, in dessen Haushalt die versicherte Person integriert sei. Im Rahmen einer neuen Partnerschaft behielten die Betroffenen häufig die jeweiligen bisherigen Wohnungen noch bei, lebten das Zusammensein aber in beiden Wohnungen.

In solchen Fällen bestehe von und zu jedem dieser Orte Versicherungsschutz, solange einer der Orte direkt angesteuert werde. Das anschließende Weiterfahren zu oder Pendeln zwischen beiden Lebensmittelpunkten sei aber nicht versichert.

Das LSG bejahte das Vorliegen eines erweiterten persönlichen Bereichs und damit des Wegeunfalls nach Anhörung der Mutter des damaligen Verlobten und des Verlobten selbst zur Frage der Integration der Klägerin in deren Familienalltag.

Praxishinweis

1. Dass der Haushalt der Familie des damaligen Verlobten nicht das endgültige Ziel der Klägerin am Unfalltag war, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass sie auf dem direkten Weg zu diesem ihrem einen Lebensmittelpunkt verunglückte. Hätte sie den Unfall allerdings erst nach dem Holen des Schlüssels auf der Weiterfahrt in die eigene Wohnung erlitten, wäre dieser Weg nicht mehr versichert gewesen.

2. Vom vorliegend angenommenen „erweiterten häuslichen Bereich“ zu unterscheiden ist die „gespaltene Wohnung“, zwei sich ergänzende Teilbereiche eines einzigen häuslichen Bereichs: In Bezug auf Wohnen und Schlafen fehlt dem einen Bereich, was dem anderen zu eigen ist (vgl. BSG, BeckRS 2009, 69443).

3. Von der vorliegend erörterten Frage eines „erweiterten häuslichen Bereichs“ zu unterscheiden ist auch die Frage des versicherten Wegs von und zu einem – sonstigen - „dritten Ort“. Ein „dritter Ort“ kann als End- oder Ausgangspunkt eines versicherten Wegs (auch zur Abgrenzung eines Abwegs) dann in Betracht kommen, wenn der Versicherte sich hier mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten will. Das BSG hat in zwei Entscheidungen vom 30.01.2020 hierzu klärende und teilweise von der bisherigen Rechtsprechung abweichende und die Anerkennung erleichternde Regeln aufgestellt: Danach ist nur noch die Handlungstendenz bei Zurücklegung des Wegs maßgeblich, nicht mehr aber eine Bewertung der Wegstrecken und ebenso wenig der Motive für den Aufenthalt am dritten Ort. Genügen kann sogar eine „gespaltene Handlungstendenz“ (BeckRS 2020, 9724, 3339; BeckRS 2020, 11511).

4. Nicht eingegangen ist das LSG in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass das BSG in einem der Urteile vom 30.01.2020 zu einer vergleichbaren Lebenssituation die Wohnung der Freundin des Verunglückten nicht (wie noch die dortige zweite Instanz) als erweiterten häuslichen Bereich ansah, sondern allgemein als „dritten Ort“ (BSG, BeckRS 2020, 9724). Hätte das LSG den von ihm betrachteten Sachverhalt ebenso gewertet, hätte es der Klage wohl nicht stattgeben können, da die Klägerin nicht beabsichtigte, sich im Haus der (künftigen) Schwiegereltern vor der Weiterfahrt mindestens zwei Stunden aufzuhalten. Für seine Wertung berief das LSG sich auf die „heutige gesellschaftliche Realität“.

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2021 - L 8 U 49/18, BeckRS 2021, 6798