Nach dem gerade beschlossenen Regierungsentwurf zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts ist mit dem Eckpunktepapier für „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ eine weitere dringende Reform angeschoben worden. Damit will das Ministerium unterhaltsrechtlich der seit 2008 geänderten gesellschaftlichen Realität unterschiedlich gelebter Lebensmodelle in Familien mit Kindern gerecht werden. Das Kernstück der Reform zielt auf die Berechnung des Kindesunterhalts und richtet sich an Eltern, die das Kind/die Kinder in einem asymmetrischen Wechselmodell betreuen. Die vorgeschlagene sechsstufige Berechnung des Betreuungsumfangs basierend auf Übernachtungen des Kindes bei dem jeweiligen Elternteil sowie die dann zu erfolgende Berechnung/Verrechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts wird zwar endlich Rechtssicherheit geben. Der Praktiker wird allerdings noch mehr rechnen müssen! Die gerichtlichen Streitereien um die Betreuungsanteile der Eltern werden auch nicht abnehmen, sondern wohl weiter zunehmen. Die mit der Reform ebenfalls bezweckte Gleichstellung verheirateter und nicht verheirateter Eltern, soweit es um den Betreuungsunterhalt geht, ist dagegen im Hinblick auf die vielen nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern unbedingt notwendig.
Es ist zu hoffen, dass auch – nicht nur mit Blick auf die Lebensrealität der Kinder, sondern auch angesichts der vielen lesbischen Ehen sowie der nicht kleinen Zahl aus Leihmutterschaft geborener und hier aufwachsender Kinder, aber auch wegen der Möglichkeiten der modernen Reproduktionsmedizin – die notwendige und im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Abstammungsrechts bald kommt. Die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes, einschließlich der damit einhergehenden faktischen Mehrelternschaft, muss endlich rechtssicher gestaltet werden. Dies umso mehr, als der europäische Gesetzgeber schon mit einem Kommissionsvorschlag aktiv geworden ist. Inwieweit allerdings die auch im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung der „Verantwortungsgemeinschaft“, deren Umrisse noch weitgehend unbekannt sind, die geäußerte Hoffnung erfüllen soll, dass dadurch sorgerechtliche Befugnisse auf weitere Bezugspersonen für ein Kind ausgeweitet werden, ist genauso fraglich wie die Grundsatzfrage, ob es eines neuen familienrechtlichen Instituts, geregelt im 4. Buch des BGB, überhaupt bedarf.