Urteilsanalyse
Vorrang der Leistungsklage in "Facebook-Fällen"
Urteilsanalyse
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In „Facebook-Fällen“ ist nach einem Urteil des OLG Karlsruhe eine Feststellungsklage unzulässig, wenn die klagende Partei ihr Rechtsschutzziel durch eine vorrangige Leistungsklage verfolgen kann.

21. Jul 2023

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, BerlinRechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 14/2023 vom 14.07.2023

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Sachverhalt

Ein Nutzer K von Facebook verlangt ua die Feststellung, der Meta Platforms Ireland Limited (Meta) habe kein Recht zugestanden, einen Beitrag auf der Plattform www.facebook.com zu entfernen und gegen ihn wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zu verhängen. Ferner soll festgestellt werden, Meta habe kein Recht zugestanden, gegen ihn ohne die Angabe von Gründen in zwei Fällen eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zu verhängen. Fraglich ist, ob diese Klagen zulässig sind.

Entscheidung: Die Klagen sind unzulässig!

Für die Klagen fehle es an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. K könne sein Rechtsschutzziel nämlich durch eine – gegenüber der Feststellungsklage vorrangige – Leistungsklage verfolgen, indem er die Wiederherstellung der gelöschten Beiträge und die Unterlassung erneuter Kontosperren beantrage.

Die Anträge seien auch nicht gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (Hinweis auf aA OLG Celle GRUR-RS 2022, 1200 Rn. 37). Für eine Zwischenfeststellungsklage sei nach Maßgabe dieser Vorschrift kein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, um das es gehe, für andere Rechtsstreitigkeiten fehle. Über die möglichen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den Accountsperrungen und Beitragslöschungen sei im Fall aber bereits im Rahmen umfassend formulierter Leistungsanträge des K zu entscheiden.

Praxishinweis

Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ein Feststellungsinteresse iSv § 256 Abs. 1 ZPO, weil die klagende Partei den Streitstoff im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrunds gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (stRspr., exemplarisch BGH NJW 2017, 1823 Rn. 14). Dass es so bei Feststellungsklagen in Bezug auf Löschungen und Sperrungen bei Meta liegt, entspricht nach Ansicht des OLG der ganz hM, die es in Rn. 95 umfangreich nachweist.

Für eine Zwischenfeststellungsklage kann es anders liegen, soweit deren Ziele erreicht werden können. Daran fehlt es nach OLG-Ansicht jedenfalls dann, wenn bereits im Rechtsstreit das vorgreifliche Rechtsverhältnis einer Klärung zugeführt ist. Fehlt es an diesem Leistungsantrag, müsste ggf. etwas anderes gelten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22 (LG Karlsruhe), GRUR-RS 2023, 14075