Urteilsanalyse
Versehentliche Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen
Urteilsanalyse
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Eine Gehörsrechtsverletzung ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2020 auch dann gegeben, wenn ein fristgerecht eingereichter Schriftsatz versehentlich unberücksichtigt bleibt.

24. Sep 2020

Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 19/2020 vom 18.09.2020

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Sachverhalt

Das OLG weist K nach § 522 II 2 ZPO durch Beschluss vom 21.8. auf seine Absicht hin, die Berufung zurückzuweisen. K hat Gelegenheit, zu Hinweisen bis zum Ablauf des 11.10. Stellung zu nehmen. Am 16.10. weist das OLG die Berufung nach § 522 II 1 ZPO zurück. Einen Schriftsatz des K vom 11.10. berücksichtigt es nicht. Die Nichtberücksichtigung beruht darauf, dass der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Schriftsatz des K dem in einem Nebengebäude ansässigen Senat wegen eines Druckerausfalls in der Wachtmeisterei im Hauptgebäude erst am 18.10. vorgelegt wurde.

Entscheidung: Das OLG hat das rechtliche Gehör des K verletzt!

Dies gelte ungeachtet dessen, dass K’s Stellungnahme aufgrund des gerichtsinternen organisatorischen Problems erst am 18.10. zur Akte gelangt sei. Eine Gehörsrechtsverletzung sei nämlich auch dann gegeben, wenn ein fristgerecht eingereichter Schriftsatz lediglich versehentlich unberücksichtigt bleibe (Hinweis ua auf BGH NJW-RR 2011, 424 Rn. 14).

Der Zurückweisungsbeschluss beruhe auch auf der Gehörsrechtsverletzung. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG bei einer Berücksichtigung der Stellungnahme zu einer anderen Beurteilung des Falls gekommen wäre. Nehme ein Berufungsgericht die Stellungnahme einer Partei zu seinem Hinweisbeschluss nach § 522 II 2 ZPO überhaupt nicht zur Kenntnis, sei eine entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Stellungnahme nicht allein auf den bisherigen Vortrag verweise, sondern sich argumentativ mit dem Hinweisbeschluss auseinandersetze und darauf angelegt sei, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass der dort vertretene Rechtsstandpunkt fehlerhaft sei (Hinweis ua auf BGH NJW-RR 2020, 248 Rn. 6 = FD-ZVR 2020, 425879 [Ls.]). So liege der Fall.

Praxishinweis

Art. 103 I GG gebietet es, dass das Gericht den Ablauf gesetzlicher oder von ihm zur Äußerung gesetzter Fristen abzuwarten hat. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch in einem solchen Fall aber nur dann Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des fristgerecht eingegangenen Vorbringens das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfG BeckRS 2018, 1782 Rn. 7 = FD-ZVR 2018, 404973 mAnm Toussaint). Hier setzt die BGH-Entscheidung an. Die Richter meinen, es reiche zwar nicht, auf bisheriges Vorbringen zu verweisen. Es reiche aber, wenn sich der übergangene Schriftsatz argumentativ mit dem Hinweisbeschluss auseinandersetze. Das mag sein. Es reicht aber nicht, lediglich Vorbringen aus früheren Schriftsätzen zu vertiefen (BVerfG BeckRS 2018, 1782 Rn. 10 = FD-ZVR 2018, 404973 mAnm Toussaint).

Soweit der BGH keinen Anstoß daran nimmt, dass das OLG den Schriftsatz vom 11.10. nicht kannte, entspricht dies im Übrigen der hM (siehe nur BGH NJW 2018, 3786 Rn. 11 = FD-ZVR 2018, 408459 (Ls.) und BGH NJW-RR 2015, 1090 Rn. 9 = FD-ZVR 2015, 371576 mAnm Elzer).

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZR 214/19, BeckRS 2020, 19738