Was muss der sich nicht alles anhören: Klima- und Gesundheitskiller, Luftverpester, rollende Umweltkatastrophe, Schadstoffschleuder und so weiter und so fort. Deshalb sollen wir, wenn schon nicht auf ein E-Auto, dann doch wenigstens auf die Bahn umsteigen. Aber auch dies birgt Tücken: Wie schnell läuft man Gefahr, auf der ICE-Strecke zwischen Frankfurt und Hannover in irgendeinem Tunnel zu verhungern, weil sich die Weiterfahrt wegen eines Oberleitungsschadens, Unbefugten im Gleisbett oder eines Böschungsbrands auf unbestimmte Zeit verzögert und das Bord-Restaurant wegen eines technischen Defekts leider geschlossen hat. Davor ist man im Verbrenner weitgehend gefeit. Für den spricht außerdem, dass das VG Hamburg jüngst eine Lanze für ihn gebrochen und uns hat wissen lassen, dass auch die Privilegierung der E-Autos Grenzen hat (Urt. v. 18.3.2025 – 21 K 3886/24).
Der Kläger in dem Fall wandte sich gegen einen Gebührenbescheid in Höhe von 472,10 EUR. Diese Kosten waren ihm aufgebrummt worden, weil er seinen Verbrenner verbotswidrig auf einem Ladeplatz für E-Fahrzeuge abgestellt hatte. Ein Polizist, der zufällig des Weges kam, hatte ihn deshalb abschleppen lassen. Allerdings hatte der diensteifrige Ordnungshüter eine nicht ganz unwichtige Kleinigkeit übersehen: Denn auch wenn die Beschilderung des fraglichen Stellplatzes hinreichend deutlich machte, dass dieser ausschließlich E-Autos vorbehalten sei, um ihre leeren Batterien wieder aufzuladen, war das im streitgegenständlichen Zeitpunkt noch nicht möglich. Gleichwohl wurde der Betreiber nicht müde, auf einem Plakat zu versichern, dass man die Verkehrswende vorantreibe, weshalb Ladesäulen gerade auch wie Pilze aus dem Hamburger Asphalt schössen. Doch solange besagte Ladepilze nicht am Stromnetz angeschlossen seien, dürfe dort auch ein schnöder Verbrenner parken, argumentierte der spätere Kläger.
Nein, meinte das VG, schließlich gelte die Parkberechtigung ausweislich der Beschilderung nur während des Ladevorgangs. Weil es aber im relevanten Zeitpunkt an besagtem Stellplatz nichts zu laden gab, hätte der Kläger selbst ein E-Auto dort nicht abstellen dürfen. Die gute Nachricht: Aus dem gleichen Grund habe er aber auch keine Parkbevorrechtigten behindern können. Das Abschleppen sei deshalb unverhältnismäßig gewesen und der Gebührenbescheid rechtswidrig. Ob die fragliche Ladesäule mittlerweile in Betrieb genommen werden konnte, lassen die Entscheidungsgründe offen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 10382).
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