Urteilsanalyse
Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache auch für außergerichtlich geschlossenen Vergleich über Folgesachen
Urteilsanalyse
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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache erstreckt sich nach einem Beschluss des OLG Oldenburg auch auf außergerichtlich geschlossene Vergleiche über Folgesachen nach § 48 Abs. 3 RVG.

7. Sep 2023

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 18/2023 vom 07.09.2023

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Sachverhalt

Der Ehefrau wurde für die Scheidungssache Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Anwältin bewilligt. Als Folgesache war nur der Versorgungsausgleich anhängig. Außergerichtlich schlossen die Beteiligten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie sich über den nachehelichen Ehegattenunterhalt und weitere Folgesachen nach § 48 Abs. 3 RVG einigten. Die Anwältin der Ehefrau beantragte, die VKH-Bewilligung auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zu erstrecken.

Das AG wies den Antrag zurück: Die VKH-Bewilligung für die Ehesache erstrecke sich kraft Gesetzes nur auf den Versorgungsausgleich. Die weiteren Folgesachen seien nicht Verfahrensgegenstand geworden. Ein Anspruch auf Erweiterung der Bewilligung folge auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG. Das AG teile die Auffassung, dass die Vorschrift die Beiordnung nur auf anhängige Folgesachen erstrecke, woran es hier fehle. Die Frau legte sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung: Sinn und Zweck der Regelung spricht für Einbeziehung außergerichtlicher Einigungen

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Nach Ansicht des OLG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf einen außergerichtlichen Vergleich über Folgesachen nach § 48 Abs. 3 RVG. Dafür sprächen Sinn und Zweck der Regelung. Ziel der gesetzlichen Erstreckung sei es, zur Entlastung der Gerichte eine gütliche Einigung zu fördern und möglichst zu vermeiden, dass die üblicherweise zu regelnden Folgesachen anhängig werden. Dieser Gedanke gelte erst recht für Vergleiche, die außergerichtlich geschlossen worden seien und die Folgesachen ohne weitere gerichtliche Beteiligung erledigten.

Die Ablehnung der Erstreckung der Beiordnung würde laut OLG auch zu einer Benachteiligung der bedürftigen Partei führen. Der Abschluss des Einigungsvertrages wäre dem bedürftigen Beteiligten ohne Erstreckung der Beiordnung auf einen Vertrag gemäß § 48 Abs. 3 RVG nicht möglich. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen dem gerichtlichen Mehrvergleich, auf den sich die Beiordnung erstreckte und dem außergerichtlichen, dem die Erstreckung zu versagen wäre, sei nicht zu erkennen.

Praxishinweis

Das OLG Oldenburg positioniert sich in der berichteten Entscheidung zutreffend in einer in der Rechtsprechung umstrittenen Frage (siehe zutreffend auch OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2021 - 2 WF 61/21, BeckRS 2021, 15614 m. Anm. Mayer FD-RVG 2021, 440460; vgl. zur Gegenansicht OLG Karlsruhe, 15.10.2007 - 18 WF 104/06, NJW-RR 2008, 949). Die Literatur rät teilweise dazu, dass der beigeordnete Rechtsanwalt stets eine gerichtliche Protokollierung des Vergleichs anstreben sollte (so Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 48 Rn. 99).

Problematisch ist auch, welche Gebührenansprüche gegenüber der Staatskasse bestehen, wenn dem Rechtsanwalt für die mitverglichenen Gegenstände kein Klageauftrag erteilt worden ist. Insoweit entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die nicht aus der Staatskasse erstattbar sein dürfte (siehe hierzu näher K. Sommerfeld/M. Sommerfeld, in BeckOK RVG, 60. Edition, Stand 1.6.2023, RVG § 48 Rn. 103).

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.06.2023 - 13 WF 42/23 (AG Nordhorn), BeckRS 2023, 21347