Interview

„Ver­fah­ren las­sen sich nicht be­lie­big be­schleu­ni­gen“
Interview
Foto Korbmacher
Foto Korbmacher

An­ge­sichts von Kli­ma­wan­del und En­er­gie­kri­se ver­sucht die Po­li­tik mehr denn je, Ver­fah­ren vor Be­hör­den und Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zu be­schleu­ni­gen. Der neue Prä­si­dent des BVer­wG, An­dre­as Korb­ma­cher, sieht man­ches daran mit Skep­sis. Und be­klagt eine „aus­ge­präg­te Not-in-my-ba­ckyard-Men­ta­li­tät“ auch von Kom­mu­nen.

Interview: Joachim Jahn, 14. Nov 2022.

NJW: Im Mo­ment jagt im Ver­wal­tungs­recht ein Ge­set­zes­pa­ket das an­de­re. Klappt das in der Pra­xis?

Korb­ma­cher: Das BVer­wG ist als Re­vi­si­ons­in­stanz na­tür­lich immer erst nach ei­ni­ger Zeit mit neuen ge­setz­li­chen Vor­ga­ben be­fasst, so dass es schwer ist, eine Pro­gno­se ab­zu­ge­ben, ob zu viel oder zu wenig pas­siert. Ob die vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen sich in der Pra­xis be­wäh­ren, wird zudem in ers­ter Linie davon ab­hän­gen, ob in die Pla­nungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren die er­for­der­li­chen per­so­nel­len und sach­li­chen Res­sour­cen in­ves­tiert wer­den. Denn daran ha­pert es am meis­ten. Was uns als BVer­wG un­mit­tel­bar be­trifft, sind die erst­in­stanz­li­chen Zu­stän­dig­kei­ten, die uns mit den Ge­set­zes­pa­ke­ten neu zu­ge­wie­sen wer­den, wie zB im LNG-Be­schleu­ni­gungs­ge­setz für den Bau von Flüs­sig­gas-Ter­mi­nals. Das kann sehr schnell dazu füh­ren, dass wir ge­fragt sind. Und das bringt eine Her­aus­for­de­rung für uns mit sich: Rechts­schutz be­nö­tigt eine ge­wis­se Zeit, bei der Trans­for­ma­ti­on in der En­er­gie­kri­se haben wir aber nur sehr wenig davon und noch we­ni­ger bei der Er­rich­tung die­ser Ter­mi­nals. Das setzt alle Be­tei­lig­ten unter Druck.

NJW: Man ver­liert da schnell den Über­blick – wo gibt es denn sonst noch neue Zu­stän­dig­kei­ten?

Korb­ma­cher: Im Aus­län­der- und Asyl­recht soll bei­spiels­wei­se eine so­ge­nann­te Tat­sa­chen­re­vi­si­on ein­ge­führt wer­den. Das wird schon lange dis­ku­tiert, und das BVer­wG hat sich auch auf­ge­schlos­sen ge­gen­über die­ser Än­de­rung ge­zeigt: Es ist durch­aus sinn­voll, wenn den OVGs die Mög­lich­keit er­öff­net wird, bei un­ter­schied­li­chen Auf­fas­sun­gen zwi­schen zwei oder meh­re­ren OVGs über all­ge­mei­ne ab­schie­bungs- oder asyl­relevante Tat­sa­chen das BVer­wG an­zu­ru­fen und diese Frage dort für alle klä­ren zu las­sen. Bei Pla­nun­gen durch den Ge­setz­ge­ber soll das BVer­wG zudem Nor­men­kon­troll­ge­richt wer­den. In der Ver­gan­gen­heit sind bei Stra­ßen- oder Ei­sen­bahn­pla­nun­gen die Ka­ta­lo­ge un­se­rer Zu­stän­dig­keit er­wei­tert wor­den, zum Teil sogar er­heb­lich. Auch hier hört man, dass wei­ter drauf­ge­sat­telt wer­den soll. Diese Zu­stän­dig­keit war dabei zu­nächst nur für die Son­der­si­tua­ti­on nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung ge­dacht, als die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit in den neuen Bun­des­län­dern noch im Auf­bau be­grif­fen war. Das hat sich aus Sicht der Po­li­tik be­währt und ist in Dau­er­recht über­führt wor­den. Bei gro­ßen Pro­jek­ten ist dies auch nach­voll­zieh­bar, weil man Vor­ha­ben wie die Feste Feh­marn­belt­que­rung, die Le­ver­ku­se­ner Rhein­brü­cke oder die Elb­ver­tie­fung nicht durch drei In­stan­zen prü­fen las­sen kann.

NJW: Steht Eu­ro­pa­recht zu sehr im Wege?

Korb­ma­cher: Da muss man rea­lis­tisch sein: Man kann kom­ple­xe Ver­fah­ren in einem hoch­in­dus­tria­li­sier­ten Land mit vie­ler­lei In­ter­es­sen nicht be­lie­big be­schleu­ni­gen. Das gilt vor allem für die Pla­nungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren selbst, we­ni­ger für die Ge­richts­ver­fah­ren, die im ge­sam­ten Pro­zess nur einen klei­nen Teil der Zeit ein­neh­men. Na­tür­lich kann man, wie beim LNG-Be­schleu­ni­gungs­ge­setz, die An­hö­rungs­fris­ten in Zu­las­sungs- und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren auf we­ni­ge Tage ver­kür­zen. Das lässt sich – auch eu­ro­pa­recht­lich – aber nur dann recht­fer­ti­gen, wenn es wirk­lich eine un­mit­tel­ba­re Not­la­ge von na­tio­na­ler Trag­wei­te gibt – das ist nicht bei jedem Brü­cken­bau­werk der Fall oder für ein nor­ma­les Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren einer gro­ßen ­Autobahn, von En­er­gie­lei­tun­gen, Ei­sen­bahn­stre­cken oder eines Flug­ha­fens. Da sind die Mög­lich­kei­ten viel schnel­ler aus­ge­schöpft, als man sich das viel­leicht vor­stellt. Der ei­gent­li­che Hemm­schuh sind die hohen An­for­de­run­gen im ma­te­ri­el­len Recht, auch und ge­ra­de im Eu­ro­pa­recht. Da kommt man aber nur sehr schwer und vor allem nicht kurz­fris­tig ran. The­men­kom­ple­xe wie die Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung, der Ar­ten­schutz und viele wei­te­re sind eu­ro­pa­recht­lich durch­de­kli­niert. So kos­tet etwa die Öf­fent­lich­keits­be­tei­li­gung mit um­fang­rei­chen Er­ör­te­rungs­ter­mi­nen Zeit.

Aber es gibt auch haus­ge­mach­te Pro­ble­me, wie etwa die jüngs­te Än­de­rung des BNatSchG zeigt. Dort hat man für die Re­ge­lung der Fra­gen, wann ein er­höh­tes Tö­tungs­ri­si­ko für Vögel im Zu­sam­men­hang mit Wind­ener­gie­an­la­gen an Land vor­liegt und wie Schutz­maß­nah­men aus­zu­se­hen haben, acht Sei­ten Ge­set­zes­text im Bun­des­ge­setz­blatt be­nö­tigt. Das ist alles an­de­re als schlan­ke Ge­setz­ge­bung. Und auch bei der Plan­fest­stel­lung durch Ge­setz muss ein voll­um­fäng­li­ches Planungs­verfahren vor­ge­schal­tet wer­den.

NJW: Und im Pro­zess­recht?

Korb­ma­cher: Die Be­mü­hun­gen um Be­schleu­ni­gung sind fast so alt wie die erst­in­stanz­li­che Zu­stän­dig­keit des BVer­wG für Gro­ß­ver­fah­ren und haben nur sehr be­dingt Er­fol­ge ge­zei­tigt: Wenn man be­schleu­nigt, läuft man immer auch Ge­fahr, dass man mit dem über­ge­ord­ne­ten EU-Recht oder den ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen etwa an das recht­li­che Gehör in Schwie­rig­kei­ten kommt. So hat­ten wir lange Zeit eine stren­ge Prä­klu­si­ons­re­ge­lung, die der EuGH mit einem Fe­der­strich für uni­ons­rechts­wid­rig er klärt hat. Au­ßer­dem wer­fen na­he­zu alle Än­de­run­gen im Pro­zess­recht neue Fra­gen auf. Wenn sich dann die Be­hör­den und Ge­rich­te auf die Neue­run­gen ein­ge­stellt und Zweifels­fragen ge­klärt haben, kom­men oft schon wie­der neue „Be­schleu­ni­gun­gen“, die nicht sel­ten den alten Zu­stand mehr oder we­ni­ger wie­der­her­stel­len. Ge­gen­wär­tig steht ein Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMJ, der wei­te­re Maß­nah­men zur Be­schleu­ni­gung der verwaltungs­gerichtlichen Ver­fah­ren brin­gen soll, zur Dis­kus­si­on. Die Pla­nungs­se­na­te des BVer­wG und auch die Rechts­an­walts­ver­bän­de haben sich uni­so­no sehr kri­tisch dazu ge­äu­ßert, weil vie­les, was darin ver­bind­lich vor­ge­ge­ben wird, jetzt schon mög­lich und Pra­xis ist, aber fle­xi­bler ge­hand­habt wer­den kann.

Das grö­ße­re Pro­blem scheint mir auch wo­an­ders zu lie­gen: An den OVGs ist die erst­in­stanz­li­che Zu­stän­dig­keit zB von Wind­ener­gie­an­la­gen kon­zen­triert wor­den. Doch diese Kla­gen kön­nen nur dann schnell ab­ge­ar­bei­tet wer­den, wenn dort die per­so­nel­len und sach­li­chen Res­sour­cen vor­han­den sind. Und wenn dann an einem Ge­richt lange Zeit Va­kan­zen sind und die Be­set­zung von meh­re­ren Rich­ter­stel­len durch die Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tun­gen nicht mit der er­for­der­li­chen Vor­aus­sicht und Nach­druck be­trie­ben wird, kann das nicht ohne Aus­wir­kun­gen auf die Dauer von Pro­zes­sen blei­ben. Das BVer­wG wird im Üb­ri­gen im Ge­gen­satz dazu gut mit Per­so­nal ver­sorgt. Im nächs­ten Jahr sol­len wir über un­se­ren ei­gent­li­chen Be­darf hin­aus einen wei­te­ren ­Senat be­kom­men, der sich vor­nehm­lich mit eil­be­dürf­ti­gen Pla­nungs­ver­fah­ren be­fas­sen kann.

NJW: Wie sehr be­las­ten Co­ro­na-Kla­gen Ihr Ge­richt?

Korb­ma­cher: An­fang No­vem­ber haben wir die ers­ten bei­den Co­ro­na-Ver­fah­ren bei uns ver­han­deln. Das sind Re­vi­sio­nen in Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren gegen eine säch­si­sche und eine baye­ri­sche Ver­ord­nung. Die haben na­tür­lich Pi­lot­cha­rak­ter. Die meis­ten Ver­fah­ren sind aber im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz ge­lau­fen, und da gibt es nur zwei In­stan­zen.

NJW: Gibt es bei uns eine über­zo­ge­ne Streit­kul­tur?

Korb­ma­cher: Sta­tis­tisch geht die Streit­be­reit­schaft ­zurück – die obers­ten Bun­des­ge­rich­te, auch wir, ver­zeich­nen in den letz­ten Jah­ren einen deut­li­chen Rück­gang ihrer Ein­gangs­zah­len. Das gilt auch für die un­te­ren In­stan­zen. Aber bei Gro­ß­pro­jek­ten ist die grund­sätz­li­che Op­po­si­ti­on in Deutsch­land wahr­schein­lich aus­ge­präg­ter als an­ders­wo: Die Be­trof­fe­nen weh­ren sich stär­ker, und Ver­bän­de ver­su­chen mit grö­ße­rer Ve­he­menz, Vor­ha­ben zu ver­hin­dern. Ge­ra­de bei Wind­kraft­an­la­gen fin­den sich auch viele Ge­mein­den und Bür­ger­initia­ti­ven, die eine Rea­li­sie­rung auf ihrem Ge­biet ver­hin­dern wol­len. Da gibt es eine aus­ge­präg­te Not-in-my-ba­ckyard-Men­ta­li­tät lei­der auch im kom­mu­na­len Be­reich. Es fehlt das Ge­fühl dafür, dass man für ge­mein­schaft­li­che Pro­jek­te auch Ein­schrän­kun­gen und Opfer brin­gen muss.

Prof. Dr. An­dre­as Korb­ma­cher (Jahr­gang 1960) stammt aus Frei­burg. Seine Lauf­bahn als Rich­ter be­gann 1998 am LG Ber­lin. Zwei Jahre spä­ter wech­sel­te er ans dor­ti­ge VG. Nach Ab­ord­nun­gen an den Berl­Verf­GH und die Se­nats­ver­wal­tung für Jus­tiz war er ab 2003 am OVG Ber­lin (spä­ter OVG Ber­lin-Bran­den­brug) tätig; 2005 wurde er dort zum Vor­sit­zen­den er­nannt. Seit 2008 ist Korb­ma­cher Rich­ter am BVer­wG, seit 2017 Vor­sit­zen­der. Seit 2019 ist er des­sen Vi­ze­prä­si­dent, seit ver­gan­ge­nem Sep­tem­ber Prä­si­dent. Ne­ben­her ist er Ho­no­rar­pro­fes­sor an der TU Ber­lin.

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