Glosse
Urlaubszeit
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Konstantinos Moraiti / Adobe
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Urlaub im Wohnmobil? Grundsätzlich eine gute Idee, gerade in Zeiten von Corona. Allerdings sollte man bei der Wahl des Standorts wählerisch sein. Einen ausschließlich für Pkw zugelassenen Parkplatz lässt man deshalb besser links liegen, auch wenn der noch freie Kapazitäten hat, meint das OLG Schleswig. Das ist uns eine Urlaubsglosse wert.

7. Aug 2020

Gemeinhin gilt ja die Urlaubszeit als die schönste Zeit im Jahr. Ob das dieses Jahr auch so sein wird, wissen wir noch nicht. Die Ersten sind vom Urlaub vor der eigenen Haustür wieder zurückgekehrt und tun sich schwer damit, dem Wanderurlaub im Rothaargebirge oder den zwei Wochen am Strand von Dangast so viel Glanz zu verleihen, dass sie am Ende selbst glauben, im nächsten Jahr müsse man da unbedingt nochmal hin. Wobei es in Dangast wirklich schön ist, vor allem, wenn außer den vielen Schafen niemand sonst über den Deich trottet. Aber zurück zum diesjährigen Sommerurlaub, den wir alle brav in Deutschland verbringen, vorausgesetzt, wir ergattern noch eine Unterkunft, die nicht im Ruhrgebiet liegt. Spätestens wenn Sie auf Ihre 27. freundliche Buchungsanfrage die 27. Absage kassiert haben und nicht im Großraum Gütersloh ansässig sind, beschleichen Sie erste Zweifel, ob beim Urlaub in Deutschland tatsächlich für jeden was dabei ist. Tja, hätten Sie sich letztes Jahr mal ein Wohnmobil zugelegt, statt 15.000 Euro in zwei Wochen Mauritius mit allem Zick und Zack und Zwischenstopp in Dubai zu investieren. Dann würden Sie jetzt auch nicht auf Buchungsportalen verzweifelt nach wenigstens sieben zusammenhängenden Tagen in einer Ferienwohnung auf dem Land – zur Not auch in Vechta – suchen. Zwar sollen sämtliche Campingplätze der Republik auf Wochen hin ausgebucht sein; trotzdem finden Camper auch in diesem Sommer noch ein lauschiges Plätzchen, an dem man es sich für zwei Wochen so richtig gemütlich machen kann. Zur Not muss es halt ein öffentlicher Parkplatz sein. Und wenn der nicht an der A1 kurz hinter Osnabrück liegt, sondern vielleicht am Hafen von Neuharlingersiel, muss man sich für seinen Urlaubsort auch nicht schämen. Schließlich können Sie dann bei gutem Wetter sogar bis nach Spiekeroog schauen und sich vorstellen, wie schön es wäre, wenn Sie dort wären und hemmungslos im Sand buddeln könnten. Allerdings raten wir dazu, sich im Vorfeld zu vergewissern, ob Ihr Camper auf dem Parkplatz Ihrer Wahl erwünscht ist; sonst hat Ihr Urlaub noch ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Nachspiel. In dem Fall, über den sich jüngst das OLG Schleswig gebeugt hat, war er das nicht (Beschl. v. 15.6.2020 – 1 Ss-OWi 183/19).

Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil ein paar erholsame Tage in St. Peter-Ording verbringen. Leider waren auf den Campingplätzen ebenda nicht nur die besten, sondern alle Stellplätze bereits vergeben, weshalb sich die Urlauberin entschloss, ihr Wohnmobil auf einem ausschließlich für Pkw zugelassenen Parkplatz abzustellen, um dort zu übernachten. Schließlich ist so ein Camper ein Pkw im allerweitesten Sinne. Beim AG Husum sah man das deutlich enger und verurteilte sie zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro nach dem LNatSchG. Das erlaubt nämlich das Aufstellen und Nutzen von Zelten und beweglichen Unterkünften nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen. Und der Pkw-Parkplatz, auf dem die Betroffene in ihrem Camper übernachtet hatte, gehöre eben nicht dazu. Die Wildcamperin versuchte daraufhin, die amtsgerichtliche Begründung mit verfassungsrechtlichen Bedenken zu Fall zu bringen. Doch weil das OLG Schleswig diese Bedenken nicht teilte, blieb es bei der verhängten Geldbuße (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2020, 14939).

Dr. Monika Spiekermann.