Urteilsanalyse
Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlussfrist - die fristwahrende Geltendmachung
Urteilsanalyse
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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Befristungskontrollklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht nach einem Urteil des BAG vom 07.07.2020 die Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht aus.

10. Dez 2020

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Frank Merten, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 49/2020 vom 10.12.2020

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Sachverhalt

Der Kläger schied auf Grund einer vereinbarten Befristung zum 30.9.2016 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seine Befristungskontrollklage blieb erfolglos. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Chemische Industrie Anwendung. Nach der Ausschlussfrist des § 16 Nr. 2 Manteltarifvertrag (MTV) müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Im Falle des Ausscheidens beträgt die Ausschlussfrist gemäß § 16 Nr. 3 MTV einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 4.12.2017 verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos die Abgeltung von 23 Urlaubstagen. Das ArbG hat seine Klage abgewiesen, das LAG seine Berufung zurückgewiesen.

Entscheidung

Das BAG hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Es führt aus, dass der klägerische Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 16 MTV erloschen sein. § 16 MTV erfasst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Dazu gehörten alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtstellung gegeneinander haben, also auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. § 16 Nr. 2 MTV verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. § 16 MTV sei nicht gemäß §§ 202 I, 134 BGB unwirksam, da ein Verstoß lediglich die Teilnichtigkeit der tariflichen Regelung zur Folge habe, sie aber im Übrigen wirksam bleibe. Insbesondere sei die Regelung nicht wegen der Kürze der darin vorgesehenen Ausschlussfrist von drei Monaten unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 I BGB. Tarifverträge seien nach § 310 IV 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Dies gelte unabhängig davon, auf Grund welcher Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Jedenfalls sei für eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen gesamten Tarifvertrag und nicht lediglich auf einzelne Vorschriften oder Teilkomplexe anerkannt, dass diese nach § 310 IV 1 BGB privilegiert ist. Zwar erfasse die Ausschlussfrist den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Verstoß gegen § 3 S. 1 MiLoG führe jedoch lediglich „insoweit“ zur Unwirksamkeit der tariflichen Verfallklausel, als der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen ist; hinsichtlich der übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleibe die Verfallklausel wirksam. Anders als bei einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfristenregelung führe die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nicht zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz, denn bei tariflichen Ausschlussfristen finde eine Transparenzkontrolle nach § 307 I 2 BGB gemäß § 310 IV 1 BGB i.V.m. § 307 III 1 BGB nicht statt. § 16 Nr. 2 MTV verstoße auch nicht gegen Unionsrecht. Die Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 II GRC enthielten keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bzw. Urlaubsabgeltung nach nationalem Recht einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Der Kläger habe den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht rechtzeitig i.S.v. § 16 Nr. 2 MTV geltend gemacht. Der Abgeltungsanspruch sei mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. Der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist nicht durch die Erhebung seiner Befristungskontrollklage gewahrt. Diese Klage habe die Obliegenheit des Klägers nicht entfallen lassen, den Anspruch gemäß § 16 MTV geltend zu machen. Mit einer Bestandsschutzklage wahre der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpfe indes nicht an den mit der Befristungskontrollklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setze mit der in § 7 IV BUrlG geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Wolle der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reiche die Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht aus.

Praxishinweis

Das BAG führt seine Rechtsprechung zur Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche fort (vgl. BAG, FD-ArbR 2015, 365252; FD-ArbR 2019, 421832; FD-ArbR 2018, 400733).

Die Entscheidung illustriert die praktische Bedeutung (tarifvertraglicher) Ausschlussfristen und die Notwendigkeit, Ansprüche, die nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, trotz Bestandsschutzklage gesondert geltend zu machen. Allein die Erhebung einer Kündigungsschutzklage – oder wie im entschiedenen Fall einer Befristungskontrollklage – wahrt die Ausschlussfrist für solche Ansprüche nicht.

BAG, Urteil vom 07.07.2020 - 9 AZR 323/19 (LAG Hamm), BeckRS 2020, 29721