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Upload-Plattform für das beA?
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BriefkastenVoll
Cornelia Kalkhoff / Adobe
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Häufig sind Anhänge im elektronischen Rechtsverkehr größer als die bisher zugelassenen 60 Megabyte. In der Praxis bedeutet dies, dass zu große Dateien nicht verschickt werden können oder aufwändig geteilt werden müssen. Jetzt schlägt die Bundesrechtsanwaltskammer die Einrichtung einer Upload-Plattform vor. Dort sollen Anhänge hoch- und runtergeladen werden können, um das Problem der Datengröße zu lösen.

Moritz Flocke, 23. Feb 2022.

Bisher maximal 60 Megabyte als Anhang zulässig

Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Klagen und Schriftsätze elektronisch bei Gericht eingereicht werden. Damit ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) endgültig in der anwaltlichen Praxis angekommen. Seit dessen Einführung wurde immer wieder Kritik an der elektronischen Kommunikation laut – so auch jetzt. Anhänge, die über das beA verschickt werden, überschreiten oft die zulässige Dateigröße. Bis 1. April 2022 dürfen sie maximal 60 Megabyte groß sein und bis zu 100 Dateien insgesamt umfassen (§ 5 I Nr. 3 ERVV i.V.m. Nr. 2 ERVB 2018). Diese Werte werden an diesem Stichtag auf 100 Megabyte und 200 Dateien und sodann ab 2023 auf 1000 Dateien und 200 Megabyte erhöht. Doch nun mehren sich Stimmen, wonach das Konzept von Nachrichtenanhängen nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Praxis entspricht.

Cloud-Lösung für das beA

Christoph Sandkühler, Vorsitzender des Ausschusses „beA-Anwenderbeirat der BRAK“, fordert eine technische Weiterentwicklung. So habe die Kammer bereits Vorschläge für die Entwicklung einer Ablageplattform zum Up- und Download elektronischer Dokumente unterbreitet (BRAK-Mitteilungen 1/2022, S. 6). Auch Martin Schafhausen, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, schließt sich dem Vorschlag einer Cloud-Lösung für Verfahrensdateien an. „Das aktuelle System ist für alltägliche Kommunikation ausrechend, bei volumenstarken Verfahren stößt man aber an Grenzen der zulässigen Größe des Anhangs. Vor allem Farbfotos mit hoher Auflösung benötigen viel Speicherplatz“, sagte er der NJW. Zum Vergleich: 60 Megabyte Datenvolumen entsprechen etwa zwölf hochauflösenden Fotos oder 30 Sekunden Videomaterial. Besonders umfangreiche Dokumente, wie sie beispielsweise in Bauprozessen vorkommen, seien zu groß.

Doch nicht nur das Dateivolumen ist entscheidend. Schafhausen gibt zu bedenken, dass auch die aktuelle Begrenzung auf 100 Dokumente pro Nachrichtenanhang zu gering sei. In seiner täglichen Arbeit funktioniere die Einsicht in elektronisch geführte Behördenakten schon recht gut. Würden aber einzelne Dokumente und keine Gesamt-pdf elektronisch übermittelt, sei die maximale Zahl an zulässigen Dokumenten schnell erreicht.

Datenqualität reduzieren oder DVD ans Gericht schicken

Vorerst empfiehlt die Rechtsanwaltskammer Hamm, die Druckqualität und damit die Datengröße von PDFs zu reduzieren. Alternativ könne man Anhänge zerteilen und in mehreren Nachrichten schicken. Dies führt jedoch zur Unübersichtlichkeit und im schlechtesten Fall zum Verlust von Dateien. Eine Alternative bietet lediglich § 3 ERVV: So kann man glaubhaft machen, dass man die nach § 5 I Nr. 3 ERVV geltende Höchstgrenze für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht einhalten könne. Dann ist es möglich, den Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften unter Beifügung der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem physischen Datenträger einzureichen. Nach § 5 Nr. 4 ERVV ist das eine CD oder DVD; USB-Sticks sind davon nicht erfasst.

Zunächst Pilotprojekte notwendig

Eine Cloud-Lösung hätte das Potenzial, die Zeiten von Nachrichtenanhängen und physischen Datenträgern hinter sich zu lassen. Doch dies muss erprobt und getestet werden. Laut Bundesrechtsanwaltskammer sollte der Vorschlag einer solchen Plattform aufgegriffen, sorgfältig abgewogen und in Pilotprojekten oder durch die Entwicklung von Prototypen evaluiert werden. Auch DAV-Aktivist Schafhausen könnte sich vorstellen, dass zunächst beispielsweise Fachgerichte von einer solchen Plattform im Rahmen eines Testbetriebs Gebrauch machen. Dafür würden sich Öffnungsklauseln eignen, wie sie in der Vergangenheit bereits von Bremen und Schleswig-Holstein bei der Einführung des beA genutzt wurden: Diese beiden Bundesländer haben bereits vor dem 1. Januar 2022 die beA-Nutzung zur Pflicht gemacht. So könnte ein flächendeckender Einsatz getestet werden – bis jedoch eine Cloud für den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt wird, ist es noch ein weiter Weg.