Urteilsanalyse
Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen nach 17 Monaten
Urteilsanalyse
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Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eines Fahrzeugs ist nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 18.08.2020 nach 17 Monaten der amtlichen Verwahrung weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung des Fahrzeugs als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung verhältnismäßig.

1. Okt 2020

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Jessica Friedrich, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 19/2020 vom 01.10.2020

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Sachverhalt

Die StA hat gegen den Angeklagten Z sowie den weiteren Angeklagten J Ermittlungen wegen verbotenen Fahrzeugrennens sowie gegen den Angeklagten L wegen Beihilfe hierzu geführt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind ein auf den L zugelassenes Fahrzeug und ein auf den Z zugelassenes Fahrzeug ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt worden.

Auf Antrag der StA hat das AG mit Beschlüssen vom 6.5.2019 und vom 12.6.2019 die Beschlagnahme beider Fahrzeuge bestätigt, da diese als Beweismittel in Betracht kämen und zudem die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gem. § 111b StPO vorlägen. Das AG hat Z und J wegen Durchführung von und Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu Geldstrafen verurteil, hat jeweils die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Monaten ausgesprochen. Zudem hat es die Beschlüsse vom 6.5.19 und 12.6.2019 hinsichtlich der Beschlagnahme der Fahrzeuge aus den Gründen des Urteils aufgehoben. Auf Beschwerde der StA gegen letzteres hat die erste große Strafkammer mit Beschluss vom 14.4.2020 den Beschluss des AG vom 2.3.2020 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Bedeutung der Fahrzeuge als Beweismittel sei nicht entfallen.

Das LG hat wiederum die Beschlagnahmebeschlüsse des AG vom 6.5.2019 und vom 12.6.2019 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss wendet sich die StA mit ihrer Beschwerde vom gleichen Tage, mit der sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gem. § 307 Abs. 2 StPO beantragt. Die kleine Strafkammer hat mit Beschluss vom 5.6.2020 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt und der Beschwerde der StA nicht abgeholfen, sondern die Akten dem OLG Hamm vorgelegt. Die GenStA ist der Beschwerde der StA beigetreten und hat unter dem 13.7.2020 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 2, 111j StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung gemäß §§ 74 Abs. 2, 74a, § 315f StGB die Beschlagnahme der beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge anzuordnen. Die L und Z haben mit beantragt, die Beschwerde der StA zu verwerfen.

Entscheidung

Das OLG entschied, dass die Beschwerde der StA zulässig, aber unbegründet sei.

Die Aufhebung der beiden Beschlagnahmebeschlüsse des AG sei nicht zu beanstanden. Weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung sei eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Fahrzeuge geboten.

Gemäß §§ 94, 98 StPO seien Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweismittel seien alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben. Die grundsätzliche Beweisbedeutung mit Blick auf die Fahrzeuge ergebe sich zunächst daraus, dass ein Auslesen der in den Fahrzeugen verbauten Software Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Tat gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erwarten lasse. Dementsprechend sei das Auslesen der entsprechenden Daten bei einem Fahrzeug auch erfolgt, wohingegen dies bei dem Fahrzeug K bis heute offenbar noch nicht geschehen sei. Soweit die StA einwendet, die Geschwindigkeitsdaten beim K seien noch nicht ausgelesen und vor diesem Hintergrund eine fortbestehende Beweisbedeutung des K annimmt, erscheint dieser Gesichtspunkt nach 17 Monaten der amtlichen Verwahrung der Fahrzeuge nicht mehr geeignet, die Fortdauer der Beschlagnahme zu rechtfertigen, zumal unklar sei, aus welchem Grund eine Auslesung bislang nicht erfolgt sei oder nicht erfolgen konnte.

Gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO könne ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet sei, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstandes vorliegen. Sofern dringende Gründe für diese Annahme vorliegen, solle die Beschlagnahme angeordnet werden. Gemäß § 74 Abs. 2 StGB unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht der Einziehung nach Maßgabe besonderer Vorschriften. In diesem Sinne sehe § 315f Satz 1 StGB explizit die Möglichkeit der Einziehung von Kraftfahrzeugen vor, welche für verbotene Kraftfahrzeugrennen verwendet worden seien. Gemäß § 74 Abs. 3 StGB sei die Einziehung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehöre oder zustehe. Vorliegend seien beide Fahrzeuge demnach grundsätzlich bereits gem. § 74 Abs. 3 StGB geeignete Einziehungsobjekte. Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 111b StPO setzte lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliege. Das LG bzw. das AG, auf dessen Ausführungen es Bezug nimmt, habe insoweit zutreffend die für und gegen eine Einziehung sprechenden Argumente herausgearbeitet und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung beigemessen. Dieser sei für die Frage der Einziehung explizit in § 74f Abs. 1 StGB aufgenommen worden, wonach in Fällen, in denen die Einziehung nicht vorgeschrieben sei, diese nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur begangenen Tat und dem Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis steht. Angesichts der erheblichen gegen eine Einziehung der Fahrzeuge sprechenden Gesichtspunkte, namentlich des Fehlens von straf- oder verkehrsrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten, des ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen, des vollumfänglichen Geständnisses des Z sowie des bloßen Beihilfevorwurfs beim - zumal alkoholisierten - L, der bisherigen Dauer der Beschlagnahme von fast 17 Monaten, der damit verbundenen Kosten und des Wertverlustes der der Nutzung entzogenen Fahrzeuge und letztlich der geäußerten Veräußerungsabsicht beider, erscheint die durch das LG getroffene Ermessensentscheidung aus Sicht der Beschwerdegerichts letztlich jedenfalls nicht unvertretbar.

Praxishinweis

Das OLG entschied, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Fahrzeuge nach 17 Monaten der amtlichen Verwahrung weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel nach §§ 94, 98 StPO noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO geboten sei. Richtigerweise wendet das Gericht zur Überprüfung beider Sicherstellungsvarianten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Während im Rahmen des § 111b StPO auf den in §74f StGB gesetzlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgegriffen werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung die Sicherstellung nach § 94 StPO in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (BVerfG NJW 1966, 1603; BGH NStZ 1998, 471). Insbesondere unter dem Aspekt des Wertverlustes kann die längerfristige Sicherstellung eines Fahrzeuges für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen. Es ist begrüßenswert, dass das Gericht vorliegend dieser Besonderheit Rechnung getragen hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 108/20, 2 Ws109/20, BeckRS 2020, 21050