Urteilsanalyse
Überprüfung der Nichtaussetzung im Rahmen der Revision möglich
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Die Frage, ob ein Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen hat, das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO in direkter oder in entsprechender Anwendung auszusetzen, ist nach einem Urteil des BGH vom 15.5.2020 im Rahmen einer Revision überprüfbar.

20. Jul 2020

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 14/2020 vom 10.07.2020

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Sachverhalt

Wohnungseigentümer K geht im Wege der Beseitigungsklage gegen eine Außenjalousie nach § 1004 I 1 BGB vor. Während des Berufungsverfahrens genehmigen die Wohnungseigentümer den Anbau der Außenjalousie. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss geht Wohnungseigentümer K auch vor. Das LG weist ungeachtet dessen die Beseitigungsklage gegen die Entfernung der Außenjalousie ab. Ihr Anbau sei jetzt von dem Genehmigungsbeschluss gedeckt. Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über diese Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluss bestehe nicht. Im Rahmen der Revision über die LG-Entscheidung ist zu fragen, ob das LG zu Recht davon abgesehen hat, das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO in direkter oder in entsprechender Anwendung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage in Bezug auf den Genehmigungsbeschluss auszusetzen.

Entscheidung: Der Revisionsführer hätte die Nichtaussetzung rügen müssen!

Die Frage das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen hat, das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO in direkter oder in entsprechender Anwendung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussanfechtungsverfahren auszusetzen, wäre grds. im Rahmen einer Revision überprüfbar (Hinweis auf BGH NZV 2013, 336 Rn. 7 = FD-ZVR 2013, 345812 mAnm Elzer). Dies würde allerdings eine innerhalb der Frist des § 551 II ZPO erhobene Verfahrensrüge (§ 557 III 2 iVm § 551 III 1 Nr. 2 b) ZPO) voraussetzen. Und an dieser Verfahrensrüge fehle es im Fall. Eine Veranlassung, das Revisionsverfahren von Amts wegen auszusetzen, was ohnehin nur unter engen Voraussetzungen möglich sei (Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 339 [341]), sehe der Senat nicht.

Praxishinweis

Nach § 557 II ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der ZPO unanfechtbar sind. So liegt es bei Aussetzungsentscheidungen. Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens sind nämlich nach § 252 ZPO anfechtbar. Eine Beschwerde zum BGH ist zwar nicht möglich. Ein OLG kann aber gegen einen auf § 148 ZPO fußenden Beschluss die Rechtsbeschwerde zulassen (§ 574 I Nr. 2 ZPO). Da Aussetzungsbeschlüsse also jedenfalls nicht schlechthin unanfechtbar sind, ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nach § 557 II ZPO nicht ausgeschlossen. Dies entschied zunächst der VI. Zivilsenat so (BGH NZV 2013, 336 Rn. 7 = FD-ZVR 2013, 345812 mAnm Elzer so. Und dem schließt sich der V. Zivilsenat jetzt an. Er weist aber darauf hin, dass es dazu grds. einer Rüge nach § 551 III 1 Nr. 2 b) ZPO bedarf (im Fall des VI. Zivilsenats gab es diese).

Im Übrigen erinnert die Entscheidung daran, dass das Revisionsgericht nach § 148 ZPO das Verfahren auch selbst bis zu einer rechtsbeständigen Entscheidung in dem Anfechtungsverfahren in Bezug auf den Genehmigungsbeschluss aussetzen kann. Der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit sind in der Revisionsinstanz aber enge Grenzen gesetzt (BGH ZMR 1973, 268; RGZ 121, 166 [167]). Sie ist vor allem unzulässig, wenn sie die Einführung neuer in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigender Tatsachen zur Folge hätte. Im Fall wäre das so wohl nicht gewesen. Der BGH hätte daher aussetzen können, musste es aber nicht. Jedenfalls das LG hätte aber aussetzen sollen. Fällt der Genehmigungsbeschluss, geht der Fall nämlich wieder los – sollte Wohnungseigentümer K noch streiten wollen und finanziell dazu in der Lage sein.
BGH, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 64/19, BeckRS 2020, 13131