NJW-Editorial
Überhastet und fehlerhaft
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Ende September hat der Normenkontrollrat beklagt, dass Bundesregierung und Bundestag Gesetze zu hastig und fehlerhaft formulieren und verabschieden. Dies zeigt sich ­aktuell in Bereichen, in denen der Gesetzgeber zum Getriebenen wird. Kürzlich ver­abschiedete die Bundesregierung den Entwurf zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II. Im Vorfeld wurden die Verbände eingebunden – mit einer Stellungnahmefrist von 1,5 Tagen. Dem federführenden Ministerium blieben danach sechs Tage (unter Ein­bezug des Wochenendes) bis zur Kabinettsentscheidung.

17. Nov 2022

Mit dem Gesetz sollen unter anderem frühere redaktionelle Fehler korrigiert werden, auf die bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. I 2021, 2083) hingewiesen wurde, etwa die Bezugnahme im geplanten § 3a II GwG auf die falsche EU-Richtlinie 2015/843. Damals blieb dieser Hinweis noch unberücksichtigt, jetzt erfolgt die Korrektur durch Bezug auf die richtige ­EU-Richtlinie 2015/849. Die kurze Stellungnahmefrist oder die nicht beachteten Hinweise lassen fragen, ob die Beteiligung der Verbände nur aus formalen Gründen erfolgte. Ob sich im jetzigen Gesetzgebungsverfahren durch den Zeitdruck nicht andere Fehler einschleichen, wird sich zeigen. Die Beteiligungsfristen und das geplante Inkrafttreten (teilweise schon zum 1.1.2023) erlauben leider keine intensive Analyse.

Bisher nicht korrigiert ist auch ein Gesetz aus 2021. Im Frühjahr fanden parallele Gesetzgebungsverfahren statt, die zu Änderungen am Geldwäschegesetz führten und führen werden. Am 25.6.2021 hat der Gesetzgeber das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. I 2021, 2083) ausgefertigt, welches überwiegend zum 1.8.2021 in Kraft trat (Art. 14). Durch dieses Gesetz werden Änderungen an den Regelungen zum Transparenzregister vorgenommen. Am 10.8.2021 hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG, BGBl. I 2021, 3436) ausgefertigt, welches überwiegend zum 1.1.2024 in Kraft treten wird. In diesem Gesetz werden durch Art. 92 Änderungen an Regelungen am Geldwäschegesetz vorgenommen, welche aufgrund des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes nicht mehr existieren. Blieb hier unentdeckt, dass parallel Änderungen an der gleichen Vorschrift vorgenommen werden? Zwar war beim Gesetzesbeschluss die Regelung noch korrekt, aber es war zu diesem Zeitpunkt schon absehbar, dass Teile des Art. 92 des MoPeG ins Leere gehen werden, etwa die Nr. 4 der Vorschrift.

Um dem Normenkontrollrat nicht wiederholt Anlass zur Klage zu geben, sollte der Gesetzgeber den Erlass von Gesetzen nicht unnötig aufschieben, um mehr Zeit für Überlegungen zu haben, sowie die Beteiligung von Betroffenen ernst nehmen und deren ­berechtigte Einwände berücksichtigen, denn mehr Augen sehen mehr Fehler. Nur mit durchdachten und fehlerfreien Gesetzen ist allen gedient.

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Syndikusrechtsanwalt Dr. Christian Zumpf ist Head of Legal, Compliance & Integrity bei einem ­Zahlungsinstitut in Eschborn.