Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 7/2021 vom 07.04.2021
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Versicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Versicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Versicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
BRAO § 3; AVB-A § 1
Sachverhalt
Die Kläger machen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers Leistungsansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte geltend.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die «Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A)» liegt dem Versicherungsvertrag die «Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwaltsrisikos von Anwaltsnotaren)» (im Folgenden: RB-RA) zugrunde. Dort ist unter anderem geregelt:
«I. Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (…) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mitversichert ist die Tätigkeit als 1. […] 6. […] …»
Der Versicherungsnehmer der Beklagten, ein Rechtsanwalt, war als Treuhänder einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft (nachfolgend: AG) tätig. Die AG befasste sich mit dem Ankauf unter anderem von Lebensversicherungs- und Bausparverträgen. Die Kläger verkauften nach Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten einen Bausparvertrag an die AG.
Nachdem der Konkurs über das Vermögen der AG eröffnet worden war, nahmen die Kläger den Versicherungsnehmer gerichtlich auf Schadensersatz in Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises in Anspruch. Der Versicherungsnehmer trat seine Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Kläger ab.
Das Amtsgericht hatte die Klage ab-, das Landgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Rechtliche Wertung
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Treuhändertätigkeit des Versicherungsnehmers stelle keine nach I. RB-RA versicherte Tätigkeit dar.
Ob die vom Versicherungsnehmer aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages übernommene Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst wird, sei in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Diese seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
Ein Rechtsanwalt als Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte erkenne zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten beruflichen Tätigkeit in § 1 AVB-A weit gefasst sei. Allerdings sei damit auch nicht jede anwaltliche Tätigkeit erfasst, selbst wenn sie nur untergeordnet neben einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werde. Dem stehe entgegen, dass - für einen Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A durch die Regelungen in I. Nummern 1 bis 6 der RB-RA eine Ergänzung erfahre, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfülle und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiere und eingrenze. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare könne daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-RA entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen.
Dabei handele es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der «freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt» für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nummern 1 bis 6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes «Tätigkeit als Rechtsanwalt» keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Dieser Systematik könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche «Tätigkeit als Rechtsanwalt» allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte «klassische» Tätigkeit des Rechtsanwaltes meine, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärke den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der «Tätigkeit als Rechtsanwalt» (anstelle von «Tätigkeit des Rechtsanwalts»), womit die RB-RA ebenfalls zum Ausdruck bringe, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meine.
Ein Rechtsanwalt, der als Treuhänder vom Kunden beauftragt wird, näher bezeichnete Vermögensanlagen zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen, das vom Kunden zu beanspruchende Guthaben entgegenzunehmen und in Höhe der aus der Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse eingehenden Gelder im Namen und für Rechnung des Kunden einen Kaufvertrag mit einem Dritten abzuschließen und die gewünschte Auszahlung zu vereinbaren, übe weder eine solche Tätigkeit «als Rechtsanwalt» noch eine der in der RB-RA gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten aus.
Praxishinweis
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Die grundlegenden Ausführungen des Senats zur Auslegung von AVB für die «Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten» und der «Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des Rechtsanwaltsrisikos von Anwaltsnotaren)» sind nicht neu (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14, BeckRS 2016, 1207).
Ob im Einzelfall eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinn des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt, kann nach der Rechtsprechung des BGH stets nur unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden. Dabei ist für die Entscheidung, ob eine Tätigkeit versichert ist, die gesamte Tätigkeit des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen und als Ganzes zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2020 – IV ZR 43/19, r+s 2020, 397, Besprechung von Grams in FD-VersR 2020, 430093 und Beschluss vom 23.092015 - IV ZR 484/14, BeckRS 2016, 1207).
Für beispielsweise die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln hat der BGH entschieden, dass dies weder eine nach den AVB vorausgesetzte «anwaltliche Tätigkeit» noch eine mitversicherte Tätigkeit im Sinne der «Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte» darstellt (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14, BeckRS 2016, 1207).
BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - IV ZR 349/19 (LG München I), BeckRS 2021, 5164