Urteilsanalyse
Tod durch Corona als Arbeitsunfall
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Versicherte, die sich im Rahmen einer Fahrgemeinschaft im Jahre 2020 an Corona anstecken, können nach Ansicht des SG Duisburg einen Arbeitsunfall erleiden.

19. Sep 2023

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 18/2023 vom 15.09.2023

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Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin, wohnhaft in Duisburg war bei einer Firma in Dortmund beschäftigt. Am 04.11.2020 und 05.11.2020 bildete er mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen, eine Fahrgemeinschaft für den Weg von Duisburg nach Dortmund zur Arbeitsstelle und zurück. Am 09.11.2020 traten bei dem Kläger erstmals Krankheitssymptome in Form von Abgeschlagenheit auf. Am Folgetag, dem 10.11.2020 fiel er auf der Arbeit ohnmächtig zu Boden und wurde daraufhin in das Krankenhaus verbracht. Dort fiel der Covid-19-Test positiv aus. Der Versicherte wurde daraufhin auch wegen eines akuten Atemnotsyndroms behandelt und in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort verstarb er am 23.12.2020 aufgrund einer schweren Atemnot bei Covid-19 assoziierter Pneumonie und nicht beherrschbarer pulmonaler Blutung.

Die Klägerin bat die beklagte BG um Erteilung rechtsbehelfsfähiger Bescheide über die Anerkennung der Entschädigung einer Berufskrankheit 3101 bzw. um Prüfung des Vorliegens eines Versicherungsfalles, insbesondere über die Gewährung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen. Der Zeuge habe dem Verstorbenen bereits am 06.11.2020 per WhatsApp mitgeteilt, dass er erkrankt sei und der Verstorbene daher lieber selbst zur Arbeit fahren solle. Der Zeuge war vom 09.11. bis 18.11.2020 durch Anordnung des Gesundheitsamtes in häuslicher Quarantäne gewesen. Der Zeuge gab an, die ersten Symptome am 09.11.2020 gehabt zu haben. Während der gemeinsamen Fahrt mit dem Verstobenen seien OP-Masken getragen worden und die Fenster geöffnet gewesen.

Die Klägerin selbst wurde am 11.11.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet. Die Beklagte lehnte durch angefochtenen Bescheid die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Der Versicherte sei nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls verstorben. Zum Zeitpunkt des Kontakts mit dem Versicherten am 04. und 05.11.2020 sei eine bereits bestehende Corona-Infektion des Zeugen nicht bestätigt. Gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage. Das Gericht hat den Kollegen, mit dem der Verstorbene eine Fahrgemeinschaft bildete, als Zeugen vernommen.

Entscheidung

Das Gericht gibt der Klage statt und verurteilt die BG der Klägerin Witwenrente ab dem 23.12.2020 gem. §§ 63, 65, 72 SGB VII zu gewähren, da ihr Ehemann infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. Zwar obliegt es der Klägerin als Anspruchstellerin den Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles zu führen. Hier aber ist die Kammer zur Überzeugung gekommen, dass der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls, nämlich aufgrund der während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Covid-19-Infektion verstorben ist. Zur Überzeugung der Kammer war der Zeuge im Zeitpunkt der beiden Fahrten am 04.11. und 05.11.2020 infektiös, da er bereits am 06.11.2020 spezifische Symptome hatte und am 09.11.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet wurde. Während der gemeinsamen Fahrt habe nur der Beifahrer eine medizinische Maske getragen, der Fahrer jedoch nicht. Die beiden hätten sich abgewechselt. Da die Fahrt jeweils 40 bis 50 Minuten gedauert hat, war damit ein ausreichender Kontakt des Verstorbenen mit dem infektiösen Zeugen gegeben. Die Infektion habe „unzweifelhaft“ zu dem Tod des Versicherten geführt. In der Todesbescheinigung war als unmittelbare Todesursache eine Schocklunge bei Covid assoziierter Pneumonie angegeben.

Praxishinweis

1. Das SG bezieht sich zur Bewertung der infektiösen Situationen auf „Vorgaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)“. Demnach müsse ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Index-Person) nachweislich stattgefunden haben. Dieser Kontakt muss zwischen zwei Tagen vor dem Auftritt der ersten Symptome bei der Index-Person und 10 Tagen nach Symptombeginn erfolgt sein. Dieses Erfordernis läge hier vor, da bei dem Zeugen nachweislich bereits am 06.11.2020 erste Symptome aufgetreten sind.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt ein Arbeitsunfall nur dann in Betracht, wenn das gesundheitsschädigende Ereignis ein „zeitlich begrenztes“ Ereignis darstellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Zeitlich begrenzt in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es nicht länger als eine Arbeitsschicht andauert. Die hier die Infektion nach Auffassung des SG auslösenden Fahrten dauerten in der Tat nicht länger als eine Arbeitsschicht. Dann kann man aber wohl nicht zwei Fahrten an zwei verschiedenen Tagen als ein „zeitlich begrenztes Ereignis“ ansehen. Das BSG hat vereinzelt mit dem Instrument der „Wahlfeststellung“ operiert (u.a. BSG, NJW 1961, 94): Einerlei, ob der Verstorbene bei der Fahrt am 04. oder am 05.11.2020 infiziert war. Infektionsquelle ist jedenfalls der Arbeitskollege. Soweit hat allerdings – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung den Tatbestand Arbeitsunfall bisher nicht ausgedehnt.

Die bisher bekannt gewordenen Urteile zum Thema Covid-19-Infektion und Arbeitsunfall waren eher zurückhaltend, z. B. SG Konstanz, FD-SozVR 2022, 452380.

SG Duisburg, Urteil vom 13.06.2023 - S 36 U 407/22, BeckRS 2023, 21546