NJW-Editorial
Teuer erkaufte Souveränität
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Foto_Friedemann_Kainer_WEB
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An Heiligabend – eine Woche vor Ablauf der Übergangsfrist – haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (HKA) geeinigt, das nach Annahme im Rat und Ratifikation durch das britische Parlament (die des Europäischen Parlaments steht noch aus) zunächst vorläufig anwendbar ist. Der Austrittsprozess war schwierig und litt daran, dass London lange kein innenpolitischer Konsens über die Bedeutung des Brexit gelang. Zwischenzeitlich hatte sich die Regierung von Theresa May sogar auf den Verbleib in der europäischen Zollunion festgelegt, fand für ihren „Deal“ aber keine Mehrheit im Unterhaus. Durchgesetzt hat sich schließlich die kleine „European Research Group“ mit ihrem Ruf aus der „Rule, Britannia!“: „Britons never shall be slaves!“

21. Jan 2021

Herausgekommen ist ein hochkomplexer internationaler Vertrag, der jedes Element supranationaler Rechtswirkung ausdrücklich zurückweist. Im Spannungsfeld zwischen den kontinentalen Kernzielen (Schutz des Binnenmarkts und der Integrität des Unionsrechts) und dem britischen Ruf nach Souveränität („Take back control!“) konnte nur ein Minimalkonsens gelingen, der zwar den zoll- und kontingentfreien Zugang für aus der EU oder dem Vereinigten Königreich stammenden Waren vorsieht, jedoch keinen Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen. Damit sind zeitaufwendige Zollkontrollen (zu Ursprungsregelungen und Produktstandards) vorprogrammiert. Dass die Dienstleistungsfreiheit weitgehend auf das (niedrige) welthandelsrechtliche Niveau zurückgeführt wird, mag angesichts des hier positiven britischen Handelssaldos erstaunen. Da London jedoch gerade im Finanzsektor Chancen in der Liberalisierung sieht („Singapur an der Themse“), kam eine Bindung an die vermeintlich wohlstandshemmenden unionalen Regulierungen als Preis für einen offenen Marktzugang nicht in Frage. Durchgesetzt hat sich Brüssel mit der Forderung nach Wettbewerbsgleichheit: Es gelten die EU-Wettbewerbs- und Beihilferegelungen. Regulatorische Differenzen (insbesondere im Arbeits-, Sozial- und Umweltschutzrecht) mit Auswirkungen auf den Handel können in einem komplizierten Verfahren durch einseitige Gegenmaßnahmen sanktioniert werden.

Für ein Fazit ist es noch zu früh. Gewiss ist aber, dass der Handel und die ebenfalls vereinbarte justizielle Zusammenarbeit leiden werden. Der erreichte Stand ist angesichts von Kündigungsrechten, der Überprüfungspflicht nach fünf Jahren sowie möglicher Rebalancing-Maßnahmen unsicher – mit negativen Folgen für das Investitionsklima auf der Insel. Der Zuwachs an nationaler Souveränität ist für London also teuer erkauft, zumal die Einheit des Königreichs auf dem Spiel steht. Im Zeitalter der Verschiebung der wirtschaftlichen und politischen Machtpole nach Asien erschallt der Ruf „Britannia rule the waves!“ nur mehr als fahles Echo vergangener Zeiten, zumal nach dem Austritt die Bedeutung Britanniens kaum steigen wird. •

Prof. Dr. Friedemann Kainer lehrt an der Universität Mannheim.