Urteilsanalyse
Terminsgebühr auch für mittelbare telefonische Erledigungsbesprechung über das Gericht
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Die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich laut OLG Hamm um außergerichtliche Besprechungen im Sinn der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG.

23. Nov 2020

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 23/2020 vom 19.11.2020

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Sachverhalt

Die Parteien stritten im Rahmen der Kostenfestsetzung um Entstehung und Erstattung einer Terminsgebühr für ein Berufungsverfahren. Die Beklagte meinte, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil es keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Parteien gegeben habe. Fernmündliche Rücksprachen mit dem Gericht genügten hier nicht. Die Rechtspflegerin berücksichtigte im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr mit der Begründung, für die Entstehung genüge ein richterliches Telefonat mit einem Verfahrensbevollmächtigten. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein.

Auf gerichtlichen Hinweis ergänzte die Klägerin, dass die zuständige Berichterstatterin des Berufungsgerichts nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien mit beiden Prozessbevollmächtigten telefoniert habe mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, um den begründeten Ansprüchen der Klägerseite gerecht zu werden und gleichzeitig die mündliche Verhandlung entbehrlich zu machen. Der Beklagte bestätigte, dass auch er von der zuständigen Berichterstatterin angerufen worden sei. 

Entscheidung: Terminsgebühr auch für mittelbare telefonische Besprechung über das Gericht

Die Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg

Die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entstehe auch, wenn die Prozessgegner - vermittelt durch das zuständige Gericht - telefonische Gespräche führten, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien. Auch hierbei handele es sich um außergerichtliche Besprechungen im Sinn der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei zwischen «gerichtlichen Terminen» und «außergerichtlichen Terminen und Besprechungen» zu unterscheiden. Zu Letzteren zähle jede Art von Besprechungen der Prozessgegner außerhalb gerichtlicher Termine, also außerhalb einer mündlichen Verhandlung. Ob daran das Gericht beteiligt sei oder nicht, sei nicht entscheidend.

Zum einen sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine unmittelbare Besprechung zwischen Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeit der Erledigung eines Verfahrens anders beurteilt werden sollte als eine solche Besprechung unter Beteiligung/Vermittlung des Gerichts. Zum anderen spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, eine ressourcenschonende Verfahrensbeendigung zu fördern und zu honorieren, für dieses Verständnis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Insbesondere lasse sich ihr nicht entnehmen, dass der Anfall der Terminsgebühr für die Teilnahme der Prozessgegner an außergerichtlichen Besprechungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung eingeschränkt werden sollte. Die gegenteilige Auffassung anderer Gerichte überzeuge daher nicht.

Praxishinweis

Werden außergerichtliche Erledigungsgespräche nicht unmittelbar zwischen den Parteien geführt, sondern ist das Gericht dazwischengeschaltet, ist umstritten, ob eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung anfallen kann. Deshalb enthält auch der Forderungskatalog von BRAK und DAV vom März 2018 auf Seite 21 den Wunsch, dass Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG um den Einschub «mit oder ohne Einbeziehung des Gerichts » ergänzt wird. Leider hat sich der Gesetzgeber bislang noch zu keiner Klarstellung durchringen können.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2020 - 25 W 148/20 (LG Bochum), BeckRS 2020, 29416