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Die Termine der 31. Kalenderwoche
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Die Corona-Pandemie hat in den vergangenen Jahren viele Urlaubspläne über den Haufen geworfen. Das hat zu zahlreichen reiserechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Beim BGH geht es in dieser Woche um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalreise kostenfrei storniert werden kann.

2. Aug 2022

Reiserücktritt wegen Corona. Passend zur Urlaubszeit will der BGH am 2.8. ein Urteil über einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag wegen Covid-19 verkünden (Az. X ZR 53/21). Der Kläger hatte bei der Beklagten im ­Januar 2020 eine Reise nach Japan gebucht, die im ­August des Jahres stattfinden sollte. Ihr Gesamtpreis betrug 6.148 Euro. In Japan waren Anfang Februar Schutzmasken im gesamten Land ausverkauft. Ende des Monats schlossen dann die großen Vergnügungsparks, sportliche Großveranstaltungen fanden nicht mehr oder nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Kurze Zeit später wurden auch sämtliche Schulen geschlossen. Der Kläger trat am 1.3.2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte. Am 26.3. erging dann für Japan ein Einreiseverbot, woraufhin der Kläger die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags verlangte. In erster Instanz war er damit erfolgreich, das Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro. Auf die Berufung der Beklagten reduzierte das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro und wies die weitergehende Klage ab. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe weiter.

Der unter anderem für das Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat wird jetzt zu klären haben, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt haben. Dies setzt der Anspruch auf Rückzahlung nach § 651h III BGB voraus. Nach Auffassung beider Vorinstanzen sind hierfür die Umstände und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich, im Streitfall also Anfang März 2020. Aus Sicht des Amtsgerichts war schon zu diesem Zeitpunkt hinreichend wahrscheinlich, dass es bis Anfang April zu weiteren Einschränkungen kommen wird, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Das Landgericht ist hingegen zu der Einschätzung gelangt, eine solche Entwicklung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen.

Familienheimfahrten mit Dienstwagen. Beim BFH geht es am 4.8. um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Az. VI R 35/20). Die Besonderheit in diesem Fall: Es war gleichzeitig eine pauschale und kilometerabhängige Zuzahlung durch den Arbeitnehmer vereinbart. Den Münchener Steuerrichtern stellt sich jetzt ­folgende Frage: Sind tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für diese Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigungsfähig bzw. kann in dieser Fallkonstellation die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden? Das FG Niedersachen hat einen Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit den wöchentlichen Familienheimfahrten verneint. Nach Überzeugung des Gerichts gelte das „Werbungskostenabzugsverbot“ von Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Falle der Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber (§ 9 I 3 Nr. 5 S. 8 EStG) auch dann, wenn diese teilentgeltlich erfolgt und dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen.

Der BFH hat nun Gelegenheit, diese Frage erstmals höchstrichterlich zu klären. Zwar hat er bereits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei ausschließlich unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist (NJW 2013, 2304) und dabei auch den grundsätzlichen korrespondierenden Bezug zwischen dem Ansatz eines geldwerten Vorteils und dem Werbungskostenabzug bestätigt. Im jetzigen Fall ist aber zu berücksichtigen, dass dem Kläger tatsächlich Aufwand entstanden ist und ihm überdies diesbezüglich keine Einnahmen zuzurechnen sind.

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