NJW-Editorial
Tanz mit dem Tiger
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Foto_Matthias_Friehe_WEB
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Die wachsende Kritik aus der Wissenschaft und immer deutlichere Hinweise der Gerichte haben den Gesetzgeber zu einer dogmatischen Kurskorrektur im Infektionsschutzgesetz veranlasst. Anstatt die einschneidenden Maßnahmen auf die Generalklausel zu stützen, sollen hierfür Ermächtigungsgrundlagen ergänzt werden.

12. Nov 2020

Als die chinesischen Behörden Ende Januar einen Lockdown über Wuhan verhängten, schien das Virus den Europäern weit weg. Derlei Maßnahmen, so war allenthalben zu hören, seien in westlichen Demokratien nicht einmal denkbar. Anfang des Monats feierten dann ausgerechnet die Menschen in Wuhan ausgelassen auf den Straßen das Ende der Pandemie und wiedergewonnene Alltagsfreiheiten, während sich Deutschland und andere europäische Länder angesichts steigender Fallzahlen zum zweiten Mal in den Lockdown begaben. Das Virus stellt uns und unsere freiheitliche Ordnung auf die Probe: Was unterscheidet uns von autoritären Staaten wie China, wenn uns die Pandemie zu vordem undenkbaren Freiheitseingriffen zwingt?

Die letzten Monate zeigen: (fast) alles. Das beweisen nicht zuletzt die mitunter schwer erträglichen und in der Sache falschen Unterstellungen, Deutschland gleite in einen autoritären Hygienestaat ab, die Parlamente würden entmachtet und die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger geschliffen. Nichts davon dürfte in China, wo es weder ein echtes Parlament noch gerichtlich geschützte Freiheitsrechte gibt, gesagt oder geschrieben werden. Undenkbar, dass der Präsident sich dort öffentlich den Vorwürfen einer Opposition stellen müsste; undenkbar auch, dass Gerichte dort die Maßnahmen in richterlicher Unabhängigkeit zurechtstutzen dürften.
Wenn der Bundestag aktuell darüber berät, das Infektionsschutzgesetz um Ermächtigungsgrundlagen für Standardmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen oder sogar Ausgangssperren zu ergänzen, ist dies ein weiterer Beweis, dass unsere demokratischen Institutionen auch in der Krise funktionieren. Die wachsende Kritik aus der Wissenschaft und immer deutlichere Hinweise der Gerichte haben den Gesetzgeber zu einer dogmatischen Kurskorrektur veranlasst. Die einschneidenden Maßnahmen konnten und können nicht länger auf die Generalklausel in § 28 IfSG gestützt werden. Der Bundestag verhielte sich sonst wie ein Landtag, der ein Polizeigesetz verabschiedet, das nur aus der Generalklausel besteht, und sich dann wundert, warum die Gerichte Platzverweise oder Gewahrsam für rechtswidrig erklären.

So wird es denn auch nicht genügen, das Infektionsschutzgesetz nur um ein paar Rechtsfolgen zu ergänzen. Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren braucht es spezifische Tatbestandsvoraussetzungen, um dem Parlamentsvorbehalt zu entsprechen. Fehl geht hingegen die Vorstellung, das Parlament selbst müsse zur Exekutive werden – auf der Grundlage geschärfter Ermächtigungsgrundlagen wird es Sache der Landesregierungen bleiben, mittels Rechtsverordnung mit dem Tiger zu tanzen und das Virus in Schach zu halten. Gemeinsam müssen Legislative und Exekutive unter Beweis stellen: Eine Demokratie kann Freiheit und Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger schützen. •

Prof. Dr. Matthias Friehe ist Inhaber der Qualifikationsprofessur für Staats- und Verwaltungsrecht an der EBS Universität Wiesbaden.