Anmerkung von
Rechtsanwalt Nikolay Pramataroff, Rechtsanwältin Franziska Bordt, Rechtsanwälte Bub, Memminger & Partner, München
Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 01/2024 vom 18.01.2024
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde und meint, der Streitwert sei auf das 42-fache der hälftigen Monatsmiete festzusetzen.
Entscheidung
Das Interesse des Klägers hänge maßgebend von seinem wirtschaftlichen Interesse ab. Ein wirtschaftliches Interesse des Mieters bestehe auch an der Nutzung der ihm gegen Zahlung der vereinbarten Miete überlassenen Wohnung nach Maßgabe seiner im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs bestehenden Nutzungswünsche. Das schließe subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz sei und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermögliche. Das Interesse am Mietgebrauch der Wohnung lasse sich dementsprechend nicht ausschließlich oder nicht in erster Linie an objektiven Kriterien messen, sondern hänge auch mit den persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen des Mieters zusammen. Die Beurteilung des Werts für das Begehren der Erlaubnis zur Aufnahme der Lebensgefährtin in die Mietwohnung lasse sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig seien, so dass sich jede schematische Lösung verbiete. Daran gemessen habe der Kläger in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass es ihm zunächst auf die gemeinsame Gründung und Führung eines gemeinsamen Haushalts im Rahmen der schon seit mehr als fünf Jahren bestehenden Beziehung ankomme, aber dann auch auf die Ersparnis von Kosten und die Teilung der Miete. In Anbetracht der geltend gemachten subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse des Klägers, lege die Beschwerdekammer einen Wert von 4.000 Euro zugrunde. Innerhalb dieses Wertes sei auch das wirtschaftliche Interesse an der monatlichen Ersparnis des Klägers an dem hälftigen Anteil der Miete berücksichtigt.