NJW-Editorial
Streit um 86 Cent entschieden
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NJW_34_2021_WEB-Foto_Edi_Holznagel
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Der Beschluss des BVerfG vom 20.7.2021 (1 BvR 2756/20 ua, BeckRS 2021, 21103) zur Festsetzung des zukünftigen Rundfunkbeitrags war mit Spannung erwartet worden, nachdem die Eilanträge, mit denen ARD, ZDF und Deutschlandradio die vorgeschlagene Erhöhung von 17,50 Euro auf 18,36 Euro vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung durchsetzen wollten, gescheitert waren (BVerfG, NVwZ 2021, 237). Umso größer ist jetzt ihre Erleichterung.

19. Aug 2021

Zur Erinnerung: Im Mittelpunkt des Festsetzungsverfahrens steht ein Vorschlag der Sachverständigenkommission KEF. Sie überprüft die Bedarfsanmeldungen der Anstalten auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und nimmt gegebenenfalls Abschläge vor. Der KEF-Vorschlag bedarf der Umsetzung in einen Länderstaatsvertrag, dem die Parlamente zustimmen müssen. Sachsen-Anhalt verweigerte die Zustimmung, so dass der bereits von allen 16 Ländern unterzeichnete Staatsvertrag nicht wie vorgesehen am 1.1. 2021 in Kraft treten konnte.

Die Richter sahen in dieser Unterlassung eine Verletzung der Pflicht, für eine funktionsgerechte Finanzierung der Anstalten zu sorgen. Um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden, müsse der erhöhte Beitrag von 18,36 Euro bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung gelten. Für die Begründung ist maßgeblich, dass eine Beitragsfestsetzung frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen müsse. Sonst bestehe die Gefahr, dass die Politik durch den Finanzierungshebel mittelbar Einfluss auf die Berichterstattung nehme. Ein Abweichen vom KEF-Vorschlag sei daher nur ausnahmsweise zulässig und müsse nachvollziehbar begründet werden. Das Vorbringen, Sachsen-Anhalt habe sich vergeblich um eine Reduzierung der Programme bemüht und müsse deshalb ein Zeichen setzen, sei als Begründung nicht tragfähig. Der Hinweis auf die Folgen der Covid-19-Pandemie sei nicht näher dargelegt worden. Erstmals führt das Gericht aus, dass eine Abweichung nur durch alle Länder gemeinsam möglich sei. Begründet wird dies mit der föderalen Verantwortungsgemeinschaft für die Finanzierung des Rundfunks. Zwar werde durch dieses Erfordernis die Entscheidungsfreiheit der Landesparlamente bei der Beitragsfestsetzung weiter eingeschränkt. Es stehe den Landesgesetzgebern aber frei, die Beitragsentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen.

In Zeiten von Filterblasen, Fake News und Deep Fakes stellt das BVerfG zurecht fest, dass die Anstalten ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden haben. Ihr Auftrag und ihre Struktur sollten von den Ländern reformiert werden. Dann könnten unter anderem Mittel zu Gunsten von Online-Angeboten umgeschichtet werden. Ostdeutsche Belange, auf die Sachsen-Anhalt hinweist, sollten hierbei berücksichtigt werden.

Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., ist Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Öffentliche Abteilung – der Universität Münster.