Das Gericht (Urt. v. 20.11.2025 – 325 O 168/24, BeckRS 2025, 32814) hatte zehn Umweltaktivisten, die am 13.7.2023 den Luftverkehr am Flughafen Hamburg für fast vier Stunden lahmgelegt hatten, zugunsten des Lufthansa-Konzerns (ua) zu Schadensersatz in Höhe von knapp 410.000 EUR sowie vollständiger Kostentragung aus einem Streitwert von 1,1 Mio. EUR verurteilt. Die Bild-Zeitung jubelte in ihrer Ausgabe vom 25.11.2025 über die „Knallhart-Strafe“, zu der die „Klima-Kriminellen … verknackt“ worden seien, womit der (strafrechtliche) Ton auch für die Berichterstattung in seriöseren Medien gesetzt war. Dabei hatte das Gericht sich ausgesprochen wohlwollend zum Anliegen der Klimakleber geäußert: Ohne juristische Notwendigkeit hat es große Teile des Tatbestands der farbigen Schilderung des Klimawandels, seiner desaströsen Folgen und den bitter notwendigen Anstrengungen zu seiner Eindämmung gewidmet, begleitet vom nur leicht verklausulierten Vorwurf des Greenwashings an die Adresse der Lufthansa.
Anspruchsgrundlage ohne Basis in der lex lata
Fehlgeleitete Beharrungskräfte zeigen sich im Urteil an ganz anderer Stelle: Grundlage der Schadensersatzverpflichtung soll ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein. Erfunden und schon wenige Jahre nach Inkrafttreten des BGB in den Rang eines absolut geschützten „sonstigen Rechts“ nach § 823 I BGB erhoben haben es die Gerichte unter Führung des RG, der BGH ist später mit Freude auf den Zug aufgesprungen. Es soll eine vermeintliche Lücke im Gesetz schließen, das, so der Vorwurf, den unternehmerisch Tätigen unzureichend gegen die Beeinträchtigung seiner (Vermögens-)Interessen schütze. Dumm nur, dass es diese Lücke gar nicht gibt: Zum einen hat der Gesetzgeber des BGB den Schutz reiner Vermögensinteressen bewusst auf die unter die §§ 823 II (Schutzgesetzverletzung), 824 (Kreditgefährdung) und 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) fallenden Delikte beschränkt, um den Tätigen nicht untragbar großen Haftungsrisiken auszusetzen (vgl. Planck’s Kommentar zum BGB II 2, 1928, 1071). Zum anderen sind die Konstellationen, für die die Rechtsprechung zum Recht am Gewerbebetrieb greift, mithilfe der genannten Vorschriften, des Wettbewerbsrechts und der übrigen absoluten Rechte und Rechtsgüter des § 823 I BGB angemessen lösbar (im Einzelnen Sack Das Recht am Gewerbebetrieb, 2007, 183 ff.).
Recht am Gewerbebetrieb Fall für die „Mottenkiste“
Der vorliegende Fall zeigt das zu Genüge. Keiner muss befürchten, dass die Lufthansa bei einem Abschied vom Recht am Gewerbebetrieb schutzlos wäre vor den zur Tat schreitenden Kritikern ihres CO2-lastigen Geschäftsmodells. Seit dem Fleet-Fall ist anerkannt, dass in der Blockade eines Transportmittels ein Eingriff in das Eigentumsrecht seines Eigentümers oder Besitzrecht seines Mieters/Leasingnehmers liegt (BGH NJW 1971, 886 (888)). Damit wäre zwar nur Schadensersatz zu leisten für die am Start in Hamburg gehinderten Flüge, aber für die verunmöglichten Landungen könnte die Fluglinie an die Betreibergesellschaft des Flughafens denken, mit der sie vertraglich verbunden ist und die die Nebenpflicht hat, das Rollfeld angemessen abzusichern. Auch ein Rückgriff auf § 826 BGB ist nicht ausgeschlossen (Behme NJW 2023, 327 Rn. 28).
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist, um es mit Canaris zu sagen, eine „Missgeburt …, die in der lex lata nicht einmal ansatzweise eine Grundlage hat und daher rechtsquellentheoretisch und methodologisch haltlos ist“ (VersR 2005, 577 (583)). Dazu passt, dass das sperrige Schlagwort juristische Präzision ausstrahlen soll und doch nichts anderes als Schaumschlägerei ist: Wie kann ein Unternehmen beeinträchtigt werden, wenn es nicht aktiv betrieben wird, und wie kann es aktiv sein, wenn es nicht zuvor ins Leben gerufen wurde? Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört in die Mottenkiste der Vergangenheit. Um daran zu glauben, dass es dort wirklich landet, müsste man aber ein noch größerer Optimist als die Klimakleber sein. Die stärkste Kraft im deutschen Rechtswesen ist die Beharrungskraft.
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