Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Novelle – wie im Übrigen auch die Änderungen im BDG – dem hehren Ziel dienen, „Verfassungsfeindinnen und Verfassungsfeinde“ künftig schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. „Herzstück“ der Reform ist dabei die Abschaffung der Disziplinarklage. Nach dem Vorbild der anderen Reglungen auf Bundes- und Landesebene, soll die Entlassung von Beamten (sog. Höchstmaßnahme), die bisher den Disziplinargerichten vorbehalten war, künftig im Rahmen von behördlichen Disziplinarverfügungen ausgesprochen werden können. Flankierend werden, neben weiteren Änderungen, auf die an dieser Stelle aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann, insbesondere auch die Rechtsschutzmöglichkeiten durch Einführung der Zulassungsberufung eingeschränkt.
Allerdings steht bereits jetzt schon fest, dass die vom Gesetzgeber avisierte Beschleunigung durch die Novelle nicht erreicht werden kann: Mit der Abschaffung der Disziplinarklage will der Gesetzgeber den Gerichten explizit auch die Disziplinargewalt entziehen. Diese wird in Niedersachsen bislang dadurch ausgeübt, dass Gerichte im Fall der Disziplinarklage auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme entscheiden (§ 55 II NdsLDG) oder bei Klagen gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtsmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Verfügung (§ 55 III NdsLDG) prüfen. Mit der Disziplinargewalt einher geht die Möglichkeit, im Verfahren aufgetretene Fehler zu „heilen“.
Dieser Ansatz wird durch den mit der Novelle eingeleiteten Paradigmenwechsel aufgehoben. Nach dem neuen normativen Programm des Gesetzgebers soll den Disziplinargerichten im Rahmen einer Grundentscheidung nunmehr lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle zukommen. Nur ausnahmsweise soll dieses neue Leitbild durch die Einräumung einer Abänderungsbefugnis nach § 55 II NdsLDG nF (analog zu § 60 II BDG nF) durchbrochen werden. Klagt der Beamte gegen die Disziplinarverfügung, soll das Gericht folglich künftig entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (§ 113 I 1 VwGO) darauf beschränkt sein, die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu prüfen. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit erfolgt nicht. Ist die Disziplinarverfügung rechtmäßig, hat das Gericht die Klage auch dann abzuweisen, wenn es die behördliche Entscheidung für unzweckmäßig hält. Soweit sich die Disziplinarverfügung jedoch als rechtswidrig erweist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt, kann das Gericht ausnahmsweise im Rahmen der Abänderungsbefugnis durch Richterspruch eine Disziplinarmaßnahme verhängen und damit faktisch eine „Teilreparatur“ der Disziplinarverfügung vornehmen.
Beschleunigung durch Ertüchtigung der Verwaltung
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG ist allerdings fraglich, wie weit die Befugnis zur Teilreparatur durch die Gerichte reicht. Das BVerwG hat mit Urteil vom 13.3.2025 (NVwZ 2025, 1175 mAnm Baunack) zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg und unter Verweis auf § 60 II BDG nF klargestellt, dass von dieser Möglichkeit aus „systematischen und teleologischen Erwägungen“ nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden darf. In den meisten Fällen dürfte es nach Aufhebung der Verfügung notwendig werden, das behördliche Disziplinarverfahren unter Behebung des Fehlers fortzusetzen und eine neue Abschlussentscheidung zu treffen. Letztere kann dann wiederum zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Gerade wenn es um Entlassungen geht, ist zu erwarten, dass jeder Rechtsbehelf genutzt werden wird. Im Ergebnis wird das Disziplinarverfahren entgegen dem Ziel des Gesetzgebers nicht beschleunigt, sondern verlängert. Zielführender wäre es, die Verwaltungen im Bereich der Durchführung von Disziplinarverfahren zu ertüchtigen. Dadurch könnte erheblich mehr Beschleunigungspotenzial gehoben werden.
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