Die Vorstellung, dass der Tyrannenmord den Weg für eine gerechte Ordnung freimacht, existiert seit der Antike: Das Attentat auf Hipparchos 514 v. Chr. bereitete den Weg zur attischen Demokratie; die Ermordung Cäsars dagegen führte zum Bürgerkrieg. Die Tötung des iranischen Religionsführers Ali Khamenei am 28.2.2026 in seiner Privatresidenz in Teheran wurde in den westlichen Demokratien mit Erleichterung und Genugtuung aufgenommen. Politiker aus der islamischen Welt sprachen dagegen zum Teil von „Mord“ und mahnten die Verletzung althergebrachter Regeln zum Schutz von Staatsoberhäuptern vor Angriffen an. Die Zurückhaltung der Staatengemeinschaft bei der gezielten Tötung amtierender Staatschefs ist unverkennbar – das Ausschalten von Terrorführern (wie Al Quaida-Chef al-Zawahiri, Bin Laden oder Hisbollah-Führer Nasrallah) hat dagegen Schule gemacht. Ob die Tötung Khameneis angesichts der massiven Menschenrechtsverletzungen seines Regimes „gerecht“ war, lässt sich im Einklang mit dem Bundesaußenminister als „philosophische Frage“ begreifen – ob sie legal war, ist auf der Basis des humanitären Völkerrechts zu beantworten.
Kriegsrecht legitimiert keinen Regime Change
Während das Recht auf Leben von Staatsoberhäuptern sowie ihre Immunität ratione personae außerhalb bewaffneter Konflikte u.a. durch den VN-Zivilpakt von 1966 und die Diplomatenschutzkonvention von 1973 umfassend geschützt sind, bewahrt ihr „Immunitätspanzer“ sie nicht vor rechtmäßigen Angriffen in bewaffneten Konflikten. Das Kriegsvölkerrecht kennt keinen spezifischen Schutz von Staatsoberhäuptern, sondern unterscheidet nur zwischen Kombattanten und Zivilisten. Es fragt danach, ob jemand uniformiertes Mitglied der Streitkräfte ist (Art. 43 des 1. ZP/Genfer Konventionen) oder als Zivilist unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnimmt. Politische Autorität, staatliche Insignien oder die Verantwortung eines Staatschefs für Massaker an der eigenen Bevölkerung sind keine Bewertungskriterien für die Rechtmäßigkeit von Tötungshandlungen im Krieg. Das Kriegsrecht leistet einem regime change keinen Vorschub. Für die kriegsvölkerrechtliche Bewertung unerheblich ist auch die Frage, ob der Angriff per se völkerrechtsmäßig war oder nicht. Ius ad bellum und ius in bello sind strikt zu trennen – auch im Aggressionskrieg ist nicht jede Tötung ein Kriegsverbrechen.
Art. 110 Nr. 4 der iranischen Verfassung von 1979 verleiht dem Staatsoberhaupt, der als Religionsführer die Qualifikation zum Geistlichen haben muss, auch die Stellung eines Oberkommandierenden der Streitkräfte. In dieser Funktion ernennt er die Chefs der iranischen Armee und der Revolutionsgarden (Pāsdārān). Politische und militärische Führung kulminieren – ähnlich wie in Frankreich oder den USA – in der Person des Staatsoberhaupts (in Deutschland: des Verteidigungsministers, im Verteidigungsfall des Bundeskanzlers), ohne den Politiker rechtlich zum Soldaten zu machen. Sichergestellt wird dadurch der Primat der Politik über das Militär.
Khamenei hatte keinen Soldatenstatus – er war kein Kombattant, sondern blieb Zivilist. Zivilisten verlieren ihren kriegsvölkerrechtlichen Schutz und werden zum legitimen militärischen Ziel, „sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“ (Art. 51 Ziff. 3 des 1. ZP/GK). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat in seiner Interpretationsleitlinie die direkte Beteiligung an Feindseligkeiten als gezielten und unmittelbar kausalen Beitrag zur Schädigung des Gegners begrifflich konkretisiert. Nicht jede politische Einflussnahme auf das Kriegsgeschehen ist dabei gleichbedeutend mit direkter operativer Beteiligung. Ein Staatschef kann wohl durch militärische Entscheidungen auf operationeller oder taktischer Ebene an Feindseligkeiten teilnehmen; das bloße Absegnen einer strategischen Doktrin reicht nicht. Fraglich bleibt, worin der militärisch relevante Beitrag des 86-jähigen Khamenei am Morgen des 28.2. bestanden haben soll – denn immerhin hat der Krieg mit dem „Enthauptungsschlag“ der US-Streitkräfte – also uno actu mit der Tötung Khameneis – erst begonnen. Einen angeblich seit Jahrzehnten andauernden bewaffneten Konflikt mit dem Iran, auf den sich Israel beruft, hat es mit den USA nie gegeben. Ein Staat kann die Tötung eines ausländischen Staatsoberhaupts nicht (nachträglich) legalisieren, indem er einen (völkerrechtswidrigen) Krieg beginnt. Khamenei nahm an dem Krieg gegen die USA nicht teil, sondern war vielmehr dessen erstes Opfer.
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