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Bei Schriftform genügt Textform
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Die Föderale Modernisierungsagenda vom 4.12.​2025 enthält in Nr. 40 einen bemerkenswerten Paradigmenwechsel: Künftig soll im Verwaltungsverfahrensrecht die elektronische Textform der Regelfall werden. Die Schriftform oder die qualifizierte elektronische Signatur soll nur noch dort gelten, wo das Gesetz dies ausdrücklich und mit besonderer Begründung anordnet. Diese Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 3a VwVfG ist ausdrücklich zu begrüßen – und sollte auch für das Zivilrecht und das gesamte öffentliche Recht Vorbild sein.

13. Jan 2026

Selbstverständlich bleibt es dabei, dass Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden können – mündlich, konkludent, per Handschlag. Daran ändert sich nichts. Aber dort, wo das Gesetz eine Form vorschreibt, muss der Grundsatz lauten: Die Textform reicht aus. Eine handschriftliche Unterschrift auf Papier ist nicht erforderlich, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet dies ausdrücklich an.

Die Ausnahme muss die neue Regel werden

Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis muss endlich einheitlich für die gesamte deutsche Rechtsordnung eingeführt werden – im Zivilrecht wie im öffentlichen Recht. Welche Formerfordernisse gelten, darf weder vom Übermittlungsweg abhängen – ob Brief oder E-Mail – noch davon, in welchem Rechtsgebiet man sich bewegt. Warum sollte dieselbe Erklärung mal formwirksam sein und mal nicht, nur weil sie über einen anderen Kanal verschickt wurde?

Wohlgemerkt: Natürlich wollen wir nicht, dass Mietverträge künftig per beiläufiger E-Mail gekündigt werden können oder Arbeitsverträge befristet werden, ohne dass der Arbeitnehmer das richtig liest und versteht. Es gibt an vielen Stellen gute Gründe für die Warnfunktion der Schriftform auf Papier oder der qualifizierten elektronischen Signatur. Das ist unbestritten. Aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis muss geändert werden.

Konkret: Man sollte nicht in allen Gesetzen das Wort „Schriftform“ streichen müssen – das wäre eine Sisyphusarbeit. Eleganter wäre es, den Begriff selbst umzudeuten. Das heißt: Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, genügt die Textform. Das gilt nicht, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass die Erklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet werden muss. Und: Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt stets die eigenhändige Unterschrift, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass dies nicht genügt.

Wenn eine Form vorgeschrieben ist, dann aus gutem Grund: Warnung, Beweissicherung. Nur: Erfüllt die handschriftliche Unterschrift auf Papier diese Funktionen heute noch? Unterschriften können gefälscht werden – und seien wir ehrlich: Wer von uns weiß schon, wie die Unterschrift des Vertragspartners aussieht? Wer vergleicht die schon? Man wird einwenden, E-Mails könnten gefälscht werden. Das stimmt. Aber hat beim Fax – Sie erinnern sich: dieses Gerät, das früher in jedem Büro stand – irgendjemand überprüft, ob es von der richtigen Nummer kam? Hat irgendjemand zurückgerufen und gefragt: Haben Sie das wirklich geschickt? Natürlich nicht. Die elektronische Form könnte für vieles ausreichen, wenn der Gesetzgeber das kurz klarstellen würde. Das Recht sollte diese Realität endlich abbilden.

Absolute Sicherheit gibt es nicht

Im Übrigen: Absolute Sicherheit gibt es nicht. Weder digital noch analog. Man mag einwenden, ein laxer Umgang mit der Textform fördere schlechte Angewohnheiten – E-Mail ist schließlich auch nicht der sicherste Kommunikationsweg, und natürlich ist zu bedenken, dass eine Gewöhnung an diesen doch leicht zu benutzenden Weg eintritt. Mag sein. Aber die Menschen können nicht mehr so lange warten, bis irgendwann angeblich sichere Umgebungen erschaffen werden. Der jetzige Zustand ist unhaltbar und nicht bürgerfreundlich: Sichere Portale existieren kaum, und wo es sie gibt – wie etwa Elster –, sind sie eine Zumutung. Immer weniger Menschen besitzen einen Drucker, und wer unter vierzig ist, kennt die Post hauptsächlich als Paketdienst.

Die Realität hat die Schriftform überholt. Der Gesetzgeber sollte ihr folgen. Dass sich der Bund und alle 16 Länder bei der Modernisierungsagenda auf eine einheitliche Linie verständigt haben, macht Hoffnung – wenn nur das BMJV auch an Bord wäre.

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Tom Braegelmann ist Rechtsanwalt bei Annerton, Berlin.