NJW-Editorial

Selbstbestimmt und kommerzialisiert?

Zehn Jahre ist es her, dass der Bundestag in der Vorweihnachtszeit mit großer Mehrheit § 217 StGB beschlossen hat. Der Norm, die nicht den assistierten Suizid unter Strafe stellte, sondern die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, war nur eine kurze Wirkungszeit beschieden – dann hat das BVerfG sie 2020 für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig erklärt (NJW 2020, 905).

4. Dez 2025

Seitdem, was nicht zwingend heißt: deswegen, ist die Zahl der Suizide in Deutschland stetig angestiegen: War sie von 11.200 Toten im Jahr 2003 auf 9.041 Tote 2019 gesunken, haben im vergangenen Jahr 10.372 Menschen ihr Leben selbst beendet, in etwa 1.200 Fällen wurden die Sterbewilligen dabei nach Angaben von Sterbehilfeorganisationen von Ärztinnen, Ärzten und juristisch geschulten Menschen bei ihrer Selbsttötung unterstützt. Suizid wird so das, was der Gesetzgeber zu vermeiden suchte: Eine in weiten Teilen der Öffentlichkeit routiniert hingenommene Todesart – und zwar paradoxerweise vor allem dann, wenn es sich um professionell vorbereitete Suizide handelt. Sie werden, wie zuletzt bei den hochbetagten Zwillingen Ellen und Alice Kessler, oft unkritisch als Freitod und würdevoller Abschluss eines selbstbestimmten Lebens bilanziert. In dieser Hinsicht war das BVerfG in seinem Urteil vom 26.2.​2020 vorsichtiger und bereit, den Befürchtungen des Gesetzgebers von 2015 zu folgen: „Der Gesetzgeber (durfte) davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung in Form von sozialen Pressionen ausgehen können“, formulierten die Richterinnen und Richter und sahen auch „die Gefahr, dass sich Sterbe- und Suizidhilfe – auch angesichts des steigenden Kostendrucks in Pflege- und Gesundheitssystemen – zu normalen Formen der Lebensbeendigung (…) entwickeln können.“

Dem Gesetzgeber ist es seit 2020 nicht gelungen, neue Regelungen für den assistierten Suizid vorzulegen, die die Entwicklung eines Markts verhindern, in dem nicht mehr allein die geschäftsmäßige Förderung Alltag ist. Mittlerweile gibt es eine erste rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung, die ihre zum Tod führenden Dienste mit „8.950 EUR inkl. 19 % MwSt. bundesweit“ in Rechnung stellt. Regeln einzuführen, die wenigstens die Kommerzialisierung verhindern und ein Mindestmaß an Kontrolle zum Schutz der Autonomie vulnerabler Menschen schaffen, die auch transparent regulieren, wann und wie tödlich wirkende Substanzen zur Suizidassistenz eingesetzt werden können, ist zwingend erforderlich. Nicht weniger drängend erscheint es endlich, abgestimmt mit den Fachgesellschaften das auf den Weg zu bringen, woran die Ampelkoalition gescheitert ist: ein Suizidpräventionsgesetz, das eine ausreichende finanzielle Absicherung der erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen (insbesondere rund um die Uhr erreichbare Krisenangebote) und den Ausbau von Versorgungsmöglichkeiten sicherstellt – und das nicht nur zur Weihnachtszeit.

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Prof. Dr. Oliver Tolmein ist Fachanwalt für Medizinrecht in Hamburg.