NJW-Editorial
„Seid schlau, lernt beim Bau“
NJW-Editorial

Der alte Slogan für die Werbung von „Lehrlingen“ in den 70er Jahren hat eine aktuelle neue Bedeutung erfahren. Es geht um die „ARGE“, die in der Baubranche seit langem praktiziert wird – aber auch auf dem Rechtsmarkt Bedeutung hat. Gut, dass dies nun näher geregelt wird. Wenngleich der erste Gesetzentwurf dazu noch Lücken hat. Das NJW-Editorial.

14. Dez 2023

Bei einer ARGE schließen sich einzelne rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen befristet in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, um ein bestimmtes Bauvorhaben gemeinsam auszuführen. Für eine solche Zusammenarbeit besteht seit längerem auch auf dem Rechtsmarkt Bedarf. Insbesondere die anwaltliche Begleitung von Projekten erfordert oft ein sehr breites Spektrum spezieller anwaltlicher Kenntnisse und Erfahrungen. Wobei die Leistungen auf den verschiedenen Rechtsgebieten arbeitsteilig, aber abgestimmt erbracht werden sollen. Und der Mandant regelmäßig stets dieselben Ansprechpartner haben möchte.

Dass es inzwischen verstärkt zur Bildung mandatsbezogener Arbeitsgemeinschaften kommt, hat verschiedene berufsrechtliche Fragen aufgeworfen. Im Mittelpunkt stand, ob es sich bei einer derartigen ARGE um eine zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft handelt. Nachdem diese Frage von zwei Rechtsanwaltskammern unterschiedlich beurteilt worden war, ergriff das Bundesjustizministerium dankenswerterweise die Initiative zu einer gesetzlichen Klärung, die sich im Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der BNotO, der BRAO, der PAO und dem StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe findet (BT-Drs. 20/8674). Danach wird in der BRAO als „Mandatsgesellschaft“ eine solche Berufsausübungsgesellschaft definiert, die als Personengesellschaft von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet worden ist. Die Neuregelung sieht vor, dass eine solche Mandatsgesellschaft keiner Zulassungspflicht unterliegt, aber ihre Gründung durch die Gesellschafter-Kanzleien den für diese zuständigen Anwaltskammern anzuzeigen ist. Diese sollen auch verpflichtet sein, für die Einhaltung der Berufspflichten durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

Die Erleichterung der Bildung von ARGEs kommt einerseits den Bedürfnissen der Auftraggeber entgegen. Durch das Zusammenwirken von spezialisierten Kanzleien kann in sämtlichen von diesen bearbeiteten Bereichen ein besonders hohes Qualitätsniveau ­erreicht werden. Zudem erhalten auch anwaltliche „Boutiquen“ die Chance, in einem solchen kooperativen Zusammenschluss – insbesondere bei der Ausschreibung von Anwaltsaufträgen – sich dem Wettbewerb mit Großsozietäten zu stellen. Der Gesetzesvorschlag ist daher zu begrüßen. Allerdings besteht weiterer Regelungsbedarf. Dies betrifft insbesondere die Geltung der Haftungsbeschränkung nach § 8 IV PartGG auch bei Beauftragung einer ARGE, die durch Gesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gebildet wird. Und die Erstreckung des Versicherungsschutzes der Gesellschafter-Kanzleien auf die Leistungen, die im Namen der Mandatsgesellschaft erbracht werden. Der Entwurf ist ein guter erster Schritt, dem weitere folgen sollten.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Kiel sowie Mitherausgeber der NJW.