NJW-Editorial
Schutz von Hinweisgebern
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Deutschland hat die Frist versäumt. Bis zum 17.12.2021 hätte die Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ein erster Gesetzentwurf lag 2020 vor, fiel dann aber dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere 25 säumige Länder eingeleitet. Das Bundesjustiz­ministerium hat nun einen „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ vorgelegt und zur Erörterung gestellt.

20. Mai 2022

Für Unternehmen bringt der Entwurf in einem wichtigen Punkt Klarheit. Konzernweite Hinweisgebersysteme sind danach weiterhin zulässig. Das ist gut. Die EU-Kommission hatte im letzten Sommer die Auffassung vertreten, dezentrale Hinweisgebersysteme müssten für jede Gesellschaft mit mehr als 249 Mitarbeitern vorgehalten werden. Den Bedürfnissen der Wirtschaft zur Wahrung von Kosteneffizienz kommt der Referentenentwurf entgegen. Mit den Aufgaben einer internen Meldestelle können nach § 14 HinSchG-E Dritte beauftragt werden, wozu auch eine unabhängige und vertrauliche Stelle bei einer anderen Gesellschaft im Verbund zählt. Es ist also zulässig, eine zen­trale Aufklärungseinheit zur Untersuchung von Fehlverhalten in Konzerngesellschaften zu errichten. Für europaweit tätige Unternehmen ist damit jedoch noch keine vollständige Entwarnung gegeben: Andere europäische Jurisdiktionen können dezentrale Hinweisgebersysteme auf nationaler Ebene verlangen.

Hinweisgeber sind nach dem Entwurf unabhängig von ihrer Motivationslage geschützt, die zwischen ethischem Beweggrund und Schädigungsabsicht oszillieren kann. Das hätte man auch anders regeln können. Man mag in dem Verzicht auf eine – selten justiziable – Bewertung der Motivation einen zu weitgehenden Schutz von Denunzianten sehen, jedoch sollte der Vorschlag praktikabel sein. Ein Korrektiv schafft die Verpflichtung zum Schadensersatz nach einer Falschmeldung (§ 38 HinSchG-E). Im Übrigen muss die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldete Information der Wahrheit entspricht (§ 33 I Nr. 2 HinSchG-E).

Alles in allem: Zusammen mit dem zu erwartenden Unternehmensstrafrecht, das in seiner derzeitigen Entwurfsfassung eine wenig konturierte Sanktionsmilderung gegen uneingeschränkte Kooperation seitens der Unternehmen anbietet, kann das Hinweisschutzgebergesetz, wenn es im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt, tatsächlich Wirkung entfalten.

Prof. Dr. Jürgen Taschke ist Rechtsanwalt bei DLA Piper in Frankfurt a. M..