NJW-Editorial

Schöne Bescherung
NJW-Editorial

In den sonst so stillen Anwaltskämmerlein glimmen dieser Tage nicht die Kerzen, sondern glühen die Faxgeräte. Zwar ist bald Weihnachten und nicht Ostern, aber der Gesetzgeber schickt sich an, der Anwaltschaft nicht Geschenke unter den Baum, sondern zwei dicke Eier ins Nest zu legen.

13. Nov 2025

Da ist zunächst die Anhebung der amtsgerichtlichen Streitwertgrenze, die ceteris paribus auch den Anwaltszwang erst ab einem Streitwert von 10.000 EUR einsetzen ließe. Die Anwaltschaft pocht insoweit auf eine Beibehaltung der bisherigen Grenze von 5.000 EUR. Selbstverständlich sorgt sie sich nicht um ihre eigenen Pfründe, sondern macht sich lediglich Sorgen um die Waffengleichheit der Parteien und die Effizienz der Justiz. Aber sie hat einen Punkt: Wer sich ohne anwaltliche Begleitung ins Zivilverfahren begibt, ist auf richterliche Hilfe angewiesen. Im besten Fall findet man unmittelbar Gehör und macht im Windschatten der materiellen Prozessleitung des Gerichts eine wertvolle Justizerfahrung. Das kann allerdings nur funktionieren, wenn das Gericht dafür auch Zeit hat. Beschert der Gesetzgeber den Amtsgerichten nun einen Schwung neuer Verfahren ohne signifikanten Stellenaufwuchs, dürfte es gerade daran fehlen. Dann braucht es die anwaltliche Begleitung im Amtsgericht vielleicht doch. Außer natürlich, das Prozessrecht entschlösse sich, den Einsatz von KI-Agenten in der Anwaltsrolle zu erlauben, aber wir wollen ja nicht gleich mit dem Schlimmsten rechnen.

Ungemach steht ohnehin noch von ganz anderer Seite ins Haus: Aus dem bayerischen Justizministerium kommt der Vorschlag, Rechtsschutzversicherungen die rechtliche Beratung ihrer Kunden zu erlauben. Das schlüge der Anwaltschaft gehörig ins Kontor. Dabei zielt die Idee eigentlich nicht in die Breite der Anwaltschaft, sondern auf Massenfälle wie den Dieselskandal, die man zur Schonung der Justiz lieber außergerichtlich wegreguliert sehen möchte. Der Bundesgesetzgeber hat sich bisher freilich bewusst dagegen entschieden, weil er bei den Versicherern eine Interessenkollision befürchtet. Nicht ohne Grund trenden auf Legal LinkedIn gerade Beiträge über den Bock, den man zum Gärtner macht.

Für die bayerische Initiative spricht im Grunde nur eines: Unter freundlicher Duldung der Anwaltskammern unterlaufen die Rechtsschutzversicherer seit vielen Jahren systematisch das Verbot, Rechtsberatung zu erteilen. „Aktives Schadenmanagement“ nennen sie das – und setzen alle Hebel in Bewegung, um die Versicherungsnehmer vom Klagen abzuhalten. Diese Fakten haben inzwischen normative Kraft entwickelt. Und der BGH hat mit seiner Smartlaw-Entscheidung (NJW 2021, 3125), die den Versicherern die softwaregestützte Rechtsberatung erlaubt, noch einmal gehörig nachgetreten. Das Beratungsverbot für Rechtsschutzversicherer liegt also längst auf dem Sterbebett, und dann kann man es eigentlich auch gleich einschlafen lassen. Gute Nacht!

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Prof. Dr. Martin Fries, LL.M. (Stanford), ist Inhaber der Professur für Legal Tech und Zivilrecht an der BSP Business & Law School, Berlin.