Verunreinigung der Böden kann nicht nur künftige Ernten belasten, über deren Entschädigung die Politik noch gesondert zu entscheiden hat, sondern vor allem auch zu einer Inanspruchnahme führen. Es ist keinesfalls erwiesen, dass mit dem abfließenden Hochwasser alle ausgetretenen Schadstoffe auf ein unkritisches Maß verdünnt und fortgeschwemmt worden sind. In zahlreichen Bodensenken werden diese ins Erdreich eingedrungen sein und dort verbleiben. Da ein Verursacher der klimabedingten Hochwasserkatastrophe nicht festzustellen ist, kommt nach Bodenschutzrecht, aber auch nach Gewässerschutz- und allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer und -besitzer in Betracht. Diese haften als Zustandsstörer (§§ 4 III 1, 9 II, 13 BBodSchG) auch für Gefahren, die durch Naturereignisse verursacht wurden. Den einzelnen Landwirt kann schon die Anordnung zur Detailuntersuchung nach § 9 II BBodSchG überfordern. Das gilt erst recht für mögliche Sanierungsanordnungen, wenn es um die Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder die Aufnahme von Schadstoffen in die Nahrungskette geht. Dann nutzt ihm auch die Haftungsbegrenzung auf den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung gemäß BVerfG, NJW 2000, 2573 wenig.
Hier zeigt sich, dass unser Umweltrecht im Grunde ein Recht für normales Wetter und nicht für Naturkatastrophen ist. Im Wasserrecht wird regelmäßig nur das hundertjährliche Hochwasser (HQ 100) betrachtet und nie HQ 10.000. Verschiedentlich wird Unwetter zwar berücksichtigt, so etwa im Störfallrecht (TRAS 310 und 320), es gibt aber keine Sonderregelungen hinsichtlich der normalen umweltrechtlichen Verantwortlichkeiten in solchen Katastrophenfällen. Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, vor allem im Interesse der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Landwirtschaft diese vor den dargestellten Folgen zu schützen. Denn am Ende sind alle darauf angewiesen, dass sie gesunde und ausreichend viele Lebensmittel erzeugt. •