Urteilsanalyse
Schlafraum einer Kindertagesstätte als ein gegen Einblick besonders geschützter Raum i.S.v. § 201a StGB
Urteilsanalyse
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Der Schlafraum einer Kindertagesstätte ist nach einem Beschluss des LG Berlin vom 4.6.2020 ein gegen Einblick besonders geschützter Raum i.S.v. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Unerheblich ist danach , ob der Raum objektiv über einen Sichtschutz verfügt, der gegen Beobachtungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs schützen soll.

4. Sep 2020

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Nicolas Böhm, Ignor & Partner GbR, Berlin

Aus beck-fachdienst Strafrecht 17/2020 vom 03.09.2020

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Sachverhalt

Gegen B wurde vom AG wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 201a StGB eine Wohnungsdurchsuchung gem. § 102 StPO angeordnet und etwa drei Monate nach Erlass vollzogen. Zweck dieser Maßnahme war die Sicherstellung von Fotos, die B vom Gehweg aus mit seinem Mobiltelefon durch ein geöffnetes Fenster in den Schlafraum einer Kindertagesstätte, in dem mehrere nur noch mit Unterwäsche bekleidete Kinder gerade ihren Mittagsschlaf antreten sollten, aufnahm. Gegen diesen Dursuchungsbeschluss legte B Beschwerde ein und führte unter anderem aus, dass der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllt sei, da sich die Kinder nicht in einer Wohnung im Sinne der Norm befanden. Ferner wäre weder ein nach § 205 Abs. 1 StGB erforderlicher Strafantrag rechtzeitig gestellt noch sei in den Akten eine Auseinandersetzung mit der Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verzeichnen.

Entscheidung

Das LG verwarf die Beschwerde, da zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung der nach § 102 StPO erforderlicher Anfangsverdacht einer Straftat bestanden habe.

Die angefertigten Fotos seien dazu geeignet gewesen, den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erfüllen. Zwar hätten sich die Kinder zur Tatzeit nicht in einer Wohnung im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB aufgehalten. Hierzu zählten nur Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin bestehe, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, nicht aber Einrichtungen der Kinderbetreuung. Bei einer Kindertagesstätte soll es sich aber regelmäßig um einen gegen Einblick besonders geschützten Raum im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB handeln.

Der Gesetzgeber habe mit § 201a StGB die Intimsphäre auch mit den Mitteln des Strafrechts gegen unbefugte Bildaufnahmen schützen wollen, den Strafschutz dabei aber auf den letzten Rückzugsbereich des Einzelnen beschränkt. Es komme daher entscheidend auf die Lebensumstände des Geschädigten an, nämlich darauf, ob er sich an einem Rückzugsort befinde, an dem er seine Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen geschützt wähnt – vergleichbar mit der von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten Wohnung. Bei Kleinkindern sollen auch Kindertagesstätten ohne besonderen Sichtschutz zu solchen Rückzugsorten gehören. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die dort betreuten Kinder bei der Wahl ihres Aufenthaltsorts und dem Schutz ihrer Intimsphäre nicht frei, sondern von ihren Eltern und Erziehern abhängig seien und es ihnen altersbedingt an der Fähigkeit fehle, für sich selbst einen Rückzugsort zu definieren. Dass es bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des gegen Einblick besonders geschützten Raums maßgeblich auf den Schutzzweck der Norm ankomme, zeige im Übrigen der Vergleich mit der Betreuung von Kleinkindern durch eine Tagesmutter in deren Wohnung, in der unbefugte Bildaufnahmen vom Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst seien. Gründe, den strafrechtlichen Schutz von der Art der Kinderbetreuung abhängig zu machen, lägen ersichtlich nicht vor.

Der Anordnung der Durchsuchung stehe zudem kein Verfahrenshindernis entgegen. Bereits durch den verfahrensgegenständlichen Antrag habe die StA eindeutig zum Ausdruck gebracht, ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für geboten zu halten.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erkennbar. Die Durchsuchung sei noch erfolgversprechend gewesen, weil für die Annahme, B habe die gesuchten Foto-Dateien gelöscht, keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Dass die Maßnahme infolge Personalmangels erst Monate nach ihrem Erlass vollstreckt wurde, führe ebenso nicht zur ihrer Unverhältnismäßigkeit.

Praxishinweis

Der 2015 umfangreich umgestaltete Straftatbestand des § 201a StGB wurde erst 2004 als Reaktion auf neuartige Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte durch die Entwicklung und Miniaturisierung der Technik eingeführt und sollte die Delikte gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich sinnvoll ergänzen.

Allerdings weist die Regelung zahlreiche dogmatische Ungereimtheiten auf und wird demgemäß nicht nur als für den Rechtsanwender schwer handhabbar (Rettenmaier, FD-StrafR 2009, 273206; SSW-StGB/Bosch § 201a, Rn. 2: „Ausdruck einer konzeptlosen vermeintlich opferorientierten Gesetzgebung, die der Rechtsprechung mit der Tatbestandskonkretisierung quasi gesetzgeberische Funktion überträgt“), sondern überdies als zu unbestimmt kritisiert (BeckOK-StGB/Heuchemer § 201a Rn. 2).

Genau aus diesen Gründen bietet § 201a StGB jedoch ebenso enormes Auslegungs- und Verteidigungspotential. Dies zeigt sich exemplarisch an dem vorliegenden Beschluss des LG, das mit einer – fraglos vertretbaren – telelogischen Auslegung und Argumentation die Voraussetzungen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Zwingend ist dieses Ergebnis indes nicht. Um einer aufgrund der Weite des Tatbestandes angezeigten restriktiven, verfassungskonformen Normeninterpretation Rechnung zu tragen, spricht nämlich viel dafür, die Verwirklichung des Tatunrechts davon abhängig zu machen, ob der Raum objektiv über einen Sichtschutz verfügt, der gerade gegen Beobachtungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs schützen soll (OLG Koblenz BeckRS 2008, 24158; Fischer, StGB, § 201a Rn. 9). Das Fotografieren durch ein offenes Fenster wäre dann regelmäßig nicht tatbestandsmäßig (OLG Karlsruhe BeckRS 2006, 5028).

Im Übrigen müsste durch die Fotoaufnahmen auch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt sein. Nach der Gesetzesbegründung soll mit ihm der einer Abwägung mit anderen Interessen nicht mehr zugängliche Bereich privater Lebensführung erfasst werden, zu dem vor allem Tod, Krankheit und Sexualität gehören (BT-Dr. 15/2466, S. 5). Was konkret darunter zu verstehen ist und ob dieser Begriff deckungsgleich mit dem der Intimsphäre ist, ist noch nicht abschließend geklärt (Lackner/Kühl-StGB/Kühl, § 201a Rn. 3), sodass auch in diesem Kontext Ansatzpunkte für eine effektive Strafverteidigung bestehen.

LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2020 - 515 Qs 39/20, BeckRS 2020, 18517