Recht im Unternehmen

Einzigartige Finesse von Herstellern
Recht im Unternehmen
fabiomax/adobe

Schon lange sind Lebensmittel in Bezug auf ihre Herkunft geschützt. Was für Schwarzwälder Schinken gilt, blieb hingegen den dort gefertigten Kuckucksuhren verwehrt. Bis jetzt. Denn die neue EU-Markenverordnung erfasst nun solche Angaben auch für regionale Handwerks- und Industrieprodukte. Doch der Weg dahin ist für Unternehmen steinig.

24. Feb 2026

Mit dem Entstehungsort eines Produkts verbinden Verbraucher oft ein Qualitätsversprechen sowie eine besondere Art und Güte. Deshalb darf ein Metzger in Berlin keinen „Bayerischen Leberkäse“ verkaufen, sondern muss diesen als „Fleischkäse“ bezeichnen. Rechtlich sind diese Bezeichnungen als „geografische Herkunftsangaben“ geschützt und erfassen ausschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Wein und Spirituosen. Dabei wird unterschieden zwischen drei Kategorien: geschützten Ursprungsbezeichnungen (gU) wie Allgäuer Bergkäse, Parmesan oder Feta, geschützten geografischen Angaben (ggA) und garantiert traditionellen Spezialitäten (gtS) wie Mozzarella oder Serrano-Schinken.

Alter Wein in neuen Schläuchen?

Der rechtliche Schutz handwerklicher und industrieller Erzeugnisse glich in Deutschland bisher eher einem Flickenteppich. Vereinzelt gab es Regelwerke wie das „Solingengesetz“ zur Einzigartigkeit von in jener Stadt hergestellten Klingen und Schneidwaren oder die „Glashütteverordnung“, die die Verwendung der entsprechenden Angabe für Uhren regelt, die aus diesem Gebiet im Freistaat Sachsen stammen. Am 16.1.​2026 ist nun das Geoschutzreformgesetz in Kraft getreten. Es regelt die Abschirmung geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse, aber auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse einheitlich. Damit kann künftig nicht nur die Herkunft eines Weins gegen Konkurrenten abgesichert werden, sondern auch eine besondere Flaschenform wie der Bocksbeutel oder Schnitzkunst aus dem Erzgebirge. Das Gesetz überträgt die Vorgaben der EU-Verordnung 2023/2411 aus dem Jahr 2023 in nationales Recht und ersetzt die wenigen bisherigen Regelungen.

Die ersten Anträge hierzu stammen derzeit überwiegend aus Portugal und Frankreich, wie etwa für das Laguiole – ein traditionelles französisches Taschenmesser aus Stahl und Holzapplikationen. Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden. Denn gerade dieses Beispiel zeigt das zugrunde liegende Problem: Es gibt zahlreiche plagiierte Produkte unter diesem Namen, die vorwiegend aus China stammen.

Nunmehr kann auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) europaweiter Schutz für geografische Herkunftsbezeichnungen industriell gefertigter Produkte gesucht werden. Die Hürden für eine Eintragung sind jedoch hoch. Die Anträge können in der Regel nur von Erzeugergemeinschaften gestellt werden, die nachweisen müssen, dass die Erzeugnisse aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen. Zudem muss die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Produkts im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Darüber hinaus muss wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des Herkunftsgebiets erfolgen. Für jede Ware muss eine bestimmte Spezifikation mit einer genauen Beschreibung erstellt werden, so dass nur Güter, die diesen Anforderungen entsprechen, unter der exklusiven Bezeichnung angeboten werden dürfen.

Kein Selbstläufer

Das Verfahren ist zweistufig: Zunächst prüft das DPMA den Antrag. Dabei führt die Behörde gegebenenfalls ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet ihn dann an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiter. Dort wird das Prozedere auf Unionsebene fortgeführt. Das EUIPO entscheidet abschließend über die Eintragung.

Offen ist, wie die neuen Möglichkeiten in Deutschland angenommen werden. Nach den Stellungnahmen namhafter Verbände im Gesetzgebungsverfahren wird die Reform grundsätzlich begrüßt. Aber auch zahlreiche Kritikpunkte insbesondere in Bezug auf die Gefahr zusätzlicher Bürokratie, Gebühren und fehlender Transparenz für die Konsumenten wurden geäußert. Mittelständler, die den Ruf ihrer einzigartigen Erzeugnisse schützen wollen, sind dennoch gut beraten, die Herkunftsangabe eintragen zu lassen. Sie könnte sich als ein wirksames Schwert im Kampf gegen Plagiate erweisen. 

Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt. 

Oliver Nilgen ist Partner bei Meissner Bolte in München.