In einem aktuellen Fall äußerte sich ein Verkaufsmanager in einer privaten Facebook-Gruppe nachteilig über die Geschäftsführer einer Wettbewerberin. Die Betroffenen wollten nun auch gegen den Arbeitgeber vorgehen. Zwar sah das OLG Hamburg hier nach einer umfassenden Abwägung im Ergebnis ein rein privates Handeln und daher keine Haftung (NJW-RR 2024, 45). Es hätte für das Unternehmen aber durchaus kritisch ausgehen können. Als Grundlage kommt dafür eine wettbewerbsrechtliche Zurechnungsvorschrift in Betracht, wonach bei Wettbewerbsverstößen eines Mitarbeiters oder Beauftragten in einem Unternehmen auch der Inhaber auf Unterlassung und Beseitigung der Folgen haftet. Dies ist eine Haftung „ohne Wenn und Aber“, also eine Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Verhalten seines Beschäftigten gekannt, veranlasst oder zuvor umgekehrt sogar ausdrücklich missbilligt bzw. verboten hat. Lediglich muss eine geschäftliche Handlung mit Wettbewerbsbezug vorliegen, die in den Geschäftskreis des Unternehmens fällt und diesem zugutekommt.
Risiko Absatzförderung
Eine solche geschäftliche Handlung ist ein Verhalten zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren bzw. Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung potenzieller Abnehmer den Absatz des Arbeitgebers zu fördern. Bei Handlungen von Arbeitnehmern als Privatpersonen liegt keine geschäftliche Handlung vor, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht vorrangig der Absatzförderung dient. Dafür kommt es darauf an, ob sich die handelnde Person aus objektiver Sicht als Privatperson äußerte oder zugleich geschäftliche Zwecke verfolgte.
Diese Grenze kann schnell überschritten sein. Veröffentlichungen auf privaten Facebook-Konten sind hier anders zu beurteilen als solche auf vorrangig beruflich genutzten Netzwerken wie Xing oder LinkedIn. Relevant ist auch, ob die betreffende Äußerung zum typischen Aufgabenkreis des Betreffenden gehörte. Dann ist eine geschäftliche Handlung zu vermuten. Ein maßgebliches Indiz dafür ist es auch, wenn bei ihm ein besonderes wirtschaftliches Interesse an den Folgen seines Tuns besteht. Das kann besonders bei sogenannten (Corporate-)Influencern eine Rolle spielen.
Liegt eine geschäftliche Handlung vor, gilt Wettbewerbsrecht. So sind dann die Regeln für die Erkennbarkeit von Werbung als solcher oder für vergleichende Werbung einzuhalten. Gegebenenfalls müssen gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen erteilt werden. Zudem gelten im wettbewerbsrechtlichen Kontext strengere Regelungen für die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen bzw. Werturteilen über Andere als im allgemeinen Zivilrecht. Für eine Zurechnung zulasten des Arbeitgebers kommt es darauf an, ob der Verstoß in einem inneren Zusammenhang mit dessen Unternehmen gestanden hat. Insoweit ist irrelevant, ob der Mitarbeiter ohne Wissen oder sogar gegen eine Weisung gehandelt hat. Entscheidend ist, ob er gerade in seiner Eigenschaft als solcher tätig wurde und die Handlung somit in den Geschäftskreis des Arbeitgebers fiel und diesem zugutekommt. Das kann sich aus Hinweisen auf diesen ergeben, beispielsweise in Form unternehmensbezogener Hashtags oder der Angabe einer geschäftlichen Telefonnummer. Gerade Portale wie LinkedIn, die zunehmend zur Diskussion privater Themen genutzt werden, auf denen die Nutzer meist aber unter der Flagge des Arbeitgebers auftreten, bergen ein Haftungsrisiko.
Verhindern lässt sich die Haftung des Unternehmens selbst durch im Vorfeld getroffene Verbotsregelungen mit seinen Beschäftigten nicht. Klare Regelungen bezüglich der Nutzung von Sozialen Medien mit irgendeinem beruflichen Kontext können aber helfen, den Blick der Arbeitnehmer für die damit verbundenen Haftungsrisiken (auch für sich selbst) zu schärfen.
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