Urteilsanalyse
Recht auf Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung
Urteilsanalyse
urteil_lupe
© Stefan Yang / stock.adobe.com
urteil_lupe

Das Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien gemäß § 299 Abs. 1 ZPO umfasst nach dem Oberlandesgericht Stuttgart auch das Recht auf Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO) bis zu deren Löschung (§ 160a Abs. 3 Satz 2 ZPO).

7. Mai 2021

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 09/2021 vom 06.05.2021

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Berufsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Berufsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Berufsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte, die vorläufige Tonträgeraufzeichnung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abzuhören. Dies lehnte das LG ab. Dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung: Kein berechtigtes Interesse für Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung erforderlich

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Der Klägerin stehe als Bestandteil ihres Akteneinsichtsrechts gemäß § 299 Abs. 1 ZPO das Recht auf Abhören der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls der mündlichen Verhandlung zu. Der Auffassung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.2016 - 10 U 64/16, BeckRS 2016, 112772), dass es eines berechtigten Interesses am Abhören der vorläufigen Tonträgeraufzeichnung bedürfe, sei nicht zu folgen. Schon ausgehend vom Wortlaut des § 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO sei die vorläufige Aufzeichnung – sofern sie sich dazu eigne – zu den Prozessakten zu nehmen, mithin bis zur Löschung (§ 160a Abs. 3 Satz 2 ZPO) uneingeschränkt Bestandteil der Prozessakten. Die Prozessakten könnten jedoch von den Parteien – während des laufenden Verfahrens – ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden (§ 299 Abs. 1 ZPO). Nur die Akteneinsicht Dritter hänge gemäß § 299 Abs. 2 ZPO davon ab, dass alle Parteien zustimmten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde. Entsprechendes gelte, wenn eine Partei nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht begehre. Ferner ermögliche das Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO der Partei den Zugriff auf das in den Prozessakten befindliche Beweismittel der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls, um gegebenenfalls eine Protokollberichtigung herbeiführen zu können.

Es sei nicht gerechtfertigt, der Partei das Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung – als Bestandteil des Akteneinsichtsrechts – durch die Voraussetzung eines berechtigten Interesse zu erschweren. Dass die Partei regelmäßig den Inhalt und Verlauf der mündlichen Verhandlung selbst wahrnehmen könne, sei kein überzeugendes Argument für die Notwendigkeit eines besonderen Interesses zum Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung. Auch den Inhalt der Prozessakten im Übrigen kenne eine Partei in der Regel zumindest ganz überwiegend, da die Schriftsätze der Parteien und Verfügungen des Gerichts beidseits bekannt gemacht würden. Zudem könne es sein, dass die Partei die vorläufige Protokollierung einzelner Vorgänge des Sitzungsverlaufs nicht selbst wahrgenommen habe, ohne dass ihr dies in jedem Fall vorgeworfen werden könne. Im Ergebnis sei mit der im Gesetz angelegten Erstreckung des Akteneinsichtsrechts nach § 299 Abs. 1 ZPO auf die vorläufige Protokollaufzeichnung sichergestellt, dass die Parteien sich über dessen Inhalt unschwer Gewissheit verschaffen und gegebenenfalls Zweifel am Inhalt des endgültigen Protokolls zeitnah und verlässlich geklärt werden könnten.

Praxishinweis

Das OLG Stuttgart liegt mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit der Literatur (vgl. Stadler in Musielak/Voith, ZPO, 18. Aufl. 2021, ZPO § 160a Rn. 6; Wendtland in BeckOK ZPO, ZPO § 160a Rn. 12). Eine strengere Auffassung vertritt das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.10.2016 - 10 U 64/16, BeckRS 2016, 112772), das ein berechtigtes Interesse verlangt und sich auf den Standpunkt stellt, dass die ZPO kein Recht der Parteien vorsieht, die vorläufige Tonaufzeichnung einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung abzuhören. In der Literatur wird auch vertreten, dass die Parteien grundsätzlich auch eine Kopie der vorläufigen Aufzeichnung erhalten können. Ist auf einer Tonaufzeichnung die Stimme eines Beteiligten wiedergegeben, dürfe dies allerdings zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts und zum Schutz des gesprochenen Wortes nur mit Zustimmung des Betroffenen geschehen (Wendtland in BeckOK ZPO, ZPO § 160a Rn. 12 m. w. N.).

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2021 - 19 W 11/21, rechtskräftig (LG Stuttgart), BeckRS 2021, 7872