Die Omikronwelle baut sich hierzulande weiter bedrohlich auf. Anstatt indes konkrete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass besonders gefährdete Personen effektiv geschützt werden, diskutiert das Land darüber, ob eine „allgemeine“ Impfpflicht geboten oder überhaupt zulässig ist. Der Bundestag hat eine Orientierungsdebatte zum Thema geführt, im Anschluss hieran sollen interfraktionelle Gesetzentwürfe erarbeitet und zur Abstimmung gestellt werden.
Dieses Vorgehen begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese betreffen in formaler Hinsicht die sich abzeichnende Staatspraxis, ethische Regelungsdilemmata ohne Fraktionsdisziplin zu entscheiden. Dies mag einer Regierung, die um eine eigene Mehrheit fürchtet, als kluger Ausweg erscheinen. Allerdings dürfen solche sogenannten Sternstunden nicht dazu dienen, das normale, arbeitsteilig-funktionale parlamentarische Verfahren zu diskreditieren.
Fülle offener Fragen
Inhaltlich ist auf die Fülle der offenen Fragen zu verweisen, ohne deren Beantwortung sich die Verhältnismäßigkeit einer „allgemeinen“ Impfpflicht nicht seriös beurteilen lässt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit soll hier auf den drängendsten Klarstellungsbedarf hingewiesen werden. (1) Zielsetzung: Soll die erweiterte Impfpflicht Infektionen verhindern, der nächsten Welle entgegenwirken, eine Überlastung des Gesundheitssystems abwenden? (2) Personale Reichweite: Sollen alle erfasst sein, für die eine Impfung möglich ist oder empfohlen wird? Wäre die Einbeziehung Nichteinwilligungsfähiger begründbar? Was spräche dafür, auch Personen zu erfassen, die nur ein minimales Risiko für schwere Verläufe haben? (3) Sachliche Ausgestaltung: Welche Impfstoffe würden eingesetzt, und wie viele Dosen wären erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten? Wie sind zu erwartende Engpässe bei neuen, an Virusvarianten angepassten Impfstoffen zu bewältigen? Wie oft wären verpflichtende Auffrischungsimpfungen erforderlich? Welche Unterschiede wären zwischen den Impfstoffen zu machen, die keinesfalls einheitlich dauerhaft wirken? Wie wäre mit nicht zugelassenen Impfstoffen umzugehen? Was gilt im Verhältnis zu den Genesenen? (4) Zeitliche Dimension: Was bringt eine Impfpflicht, die erst ab Frühsommer wirkt? Wieso kann nicht zunächst untersucht werden, wie die freiwillige Impfkampagne effektiver gestaltet werden könnte und wie die 2G/2G+-Regelungen sowie die jüngst beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht wirken? Wie lange sollte eine „allgemeine“ Impflicht gelten? (5) Umsetzungsproblematik: Wie könnten effektive Sanktionen aussehen, wenn man die immense Zahl Ungeimpfter und die Intensität der Ablehnung berücksichtigt? Wie würde mit sich verändernder Impfskepsis umgegangen, gerade gegenüber Auffrischungsimpfungen? Wie wären kontinuierliche Nachimpfungen infrastrukturell umsetzbar? Welche Zusatzbelastung bedeuteten erwartbare Widerstände für die ohnehin überforderte Gesundheitsverwaltung und Justiz? (6) Politische und soziale Folgen: Wie ist Radikalisierungstendenzen entgegenzuwirken? Wie kann eine von einem großen Teil der Gesellschaft abgelehnte, individuell mit tiefen Ängsten verbundene Pflicht umgesetzt werden, ohne dass das Vertrauen in staatliche Institutionen Schaden nimmt?Alternative Aufgabe des Gesetzgebers
Ich bezweifele, dass es durchgängig zufriedenstellende Antworten gibt. Immerhin rückt die Debatte das zumal in der Krise sträflich vernachlässigte diskursiv-deliberative Potenzial des Parlaments in den Blick. Zugleich ist es angesichts der Forderung des BVerfG, „unverzüglich“ eine gesetzliche Regelung für Triage-Situationen zu erlassen, kaum verständlich, warum dies nicht vorgezogen wird. Nahezu unbemerkt vollzieht sich zudem eine eng mit der „allgemeinen“ Impfpflicht verbundene, verfassungsrechtlich inakzeptable Entwicklung: Sowohl bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wie bei der Behandlung von Genesenen werden in höchstem Maße grundrechtsrelevante Statusfragen noch nicht einmal durch den Verordnungsgeber beantwortet, sondern an untergeordnete Behörden (PEI bzw. RKI) delegiert. Hier zu behaupten, es ginge doch nur um den Nachvollzug (natur-)wissenschaftlicher Erkenntnisse, verfehlte die verfassungsnormativen Anforderungen. Denn es ist weder eine entsprechende Eindeutigkeit anzunehmen noch trifft es zu, dass normative Erwägungen insoweit keine Rolle spielten, im Gegenteil!Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.